Beschluss vom 13.08.2012 -
BVerwG 4 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0]
Beschluss
BVerwG 4 KSt 1.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Einzelrichter
beschlossen:
- Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.