Beschluss vom 13.08.2012 -
BVerwG 4 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130812B4KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 KSt 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.