Beschluss vom 13.08.2009 -
BVerwG 9 A 29.08ECLI:DE:BVerwG:2009:130809B9A29.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2009 - 9 A 29.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:130809B9A29.08.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 29.08
In den Verwaltungsstreitsachen hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Die Verfahren werden eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 5 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage (BVerwG 9 A 29.08 ) und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (BVerwG 9 VR 20.08 ) im Orts- und Erörterungstermin am 13. August 2009 zurückgenommen. Die beiden Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bzw. in dessen entsprechender Anwendung einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung zu beiden Verfahren folgt jeweils aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 2 GKG, für das Eilverfahren in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.