Beschluss vom 13.08.2007 -
BVerwG 8 B 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130807B8B10.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2007 - 8 B 10.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130807B8B10.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 10.07

  • VG Greifswald - 08.08.2006 - AZ: VG 2 A 1434/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56 242,10 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

2 Die Kläger wenden sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllen sie die Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. In der Beschwerde wird von ihnen keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts angeführt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Sie benennen auch keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

3 Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan. Die Rüge, es liege eine falsche tatsächliche Einschätzung des Sachverhalts vor, reicht als solche nicht aus. Mit Angriffen gegen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts lässt sich kein Verfahrensfehler belegen. Gleiches gilt für die Beweiswürdigung, auch sie ist dem materiellen Recht zugeordnet. Der Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht sei Beweisangeboten nicht nachgekommen, ist unbegründet. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht hätte bescheiden müssen, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO); und welchen Beweisanregungen im Einzelnen das Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte nachgehen müssen, weil sich eine Beweisaufnahme aufgedrängt hätte, haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.