Beschluss vom 13.08.2003 -
BVerwG 3 B 78.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130803B3B78.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2003 - 3 B 78.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130803B3B78.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 78.03

  • VG Chemnitz - 01.04.2003 - AZ: VG 6 K 609/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und muss daher verworfen werden.
Soweit der Kläger durch sein Schreiben vom 12. Mai 2003 Beschwerde erhoben hat, mag zwar die Einlegungsfrist gemäß § 133 Abs. 2 VwGO (Monatsfrist) eingehalten worden sein, welche mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. April 2003 zu laufen begonnen hat. Gleichwohl kann es sich hierbei nicht um eine zulässige Beschwerde handeln, weil dem Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht genügt worden ist, auf welches der Kläger auch in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung in ordnungsgemäßer Weise hingewiesen worden ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Juli 2003 eine Beschwerde angebracht hat, ist damit die Einlegungsfrist des § 133 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt; dies sieht auch der Prozessbevollmächtigte zu Recht so, wie sein Wiedereinsetzungsbegehren belegt.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Einlegungsfrist zu wahren; deshalb bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob dem Wiedereinsetzungsbegehren auch noch andere Hindernisse entgegenstehen wie etwa eine mögliche Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger in mehreren Schreiben (vom 13. und 20. Juni sowie 3. Juli 2003) dargelegt, dass ihm sein früherer Anwalt unter Hinweis auf eine möglicherweise ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse von einem Weiterbetreiben des Verfahrens abgeraten habe, was ihm zu denken gegeben habe; einen anderen Rechtsanwalt habe er nicht ausfindig machen können. Dieses Vorbringen führt nicht schlüssig auf ein begründetes Wiedereinsetzungsbegehren; entweder hat der Kläger trotz der erteilten zutreffenden Rechtsmittelbelehrung das gesetzliche Vertretungsgebot des § 67 Abs. 1 VwGO nicht zur Kenntnis genommen, was trotz des fortgeschrittenen Alters des Klägers nicht unverschuldet wäre, oder er hat, was die von ihm einzusetzenden finanziellen Mittel anlangt, ungenügende bzw. unzutreffende Überlegungen angestellt, was ihm gleichfalls zum Vorwurf zu machen wäre, weil es auch einem Nicht-Juristen zumutbar ist, in Situationen dieser in Rede stehenden Art sich nach den Möglichkeiten einer Prozesskostenhilfebewilligung zu erkundigen und entsprechende Schritte einzuleiten.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in dem Schreiben des Klägers vom 12. Mai 2003 nicht zu erblicken; weder ausdrücklich noch sinngemäß enthält das Schreiben ein solches Begehren, und es ist auch innerhalb der Einlegungsfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch in dem Sinne eingereicht worden, dass Erklärungen und Belege des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden wären (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38).
Ist mithin die Einlegungsfrist des § 133 Abs. 2 VwGO eindeutig nicht gewahrt, so kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO eine zulässige und begründete Beschwerdebegründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.