Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 4 BN 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B4BN44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 4 BN 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B4BN44.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 44.02

  • Hessischer VGH - 07.05.2002 - AZ: VGH 9 N 902/92

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 248,42 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Antragstellerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs: Der Verwaltungsgerichtshof habe sie mit Verfügung vom 9. April 2002 lediglich zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung aufgefordert. Für sie habe sich jedoch nicht nur die Frage gestellt, ob sie das anhängige Normenkontrollverfahren mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Änderung des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 521 für erledigt erklären sollte, sondern auch die weitere Frage, ob sie von dem Antrag, den Bebauungsplan Nr. 521 für nichtig zu erklären, auf den Antrag übergehen sollte, die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans in dem Zeitraum bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsbebauungsplans festzustellen. Letzteres werfe u.a. die Frage auf, ob die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Zur Klärung dieser Frage und weiterer prozessrechtlicher Probleme sei die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist von zwei Wochen nicht ausreichend gewesen.
Die Rüge einer vom Gericht zu kurz bemessenen (oder mangelnden) Äußerungsmöglichkeit ist nur begründet, wenn der Beteiligte sich zuvor erfolglos um die Ausschöpfung der ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge geeigneten Möglichkeiten bemüht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220 <225>; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 = NJW 1992, 3185). Die erfolglosen Bemühungen sind mit der Beschwerde darzulegen. Dieser spezifischen Darlegungspflicht wird die Verfahrensrüge der Antragstellerin nicht gerecht. Sie trägt nicht vor, dass es ihr bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von zwei Wochen unmöglich war, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Klägerin hätte aus den in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Gründen eine Verlängerung der Äußerungsfrist beantragen können. Ein Beteiligter, der von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin auch nicht zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung binnen zwei Wochen "aufgefordert". Er hat ihr lediglich unter Hinweis auf das etwaige Fehlen des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses "Gelegenheit" zur Abgabe einer derartigen Erklärung gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof war hingegen nicht gehalten, der Antragstellerin aus Gründen "einer Effektivität ihres Rechtsschutzes" die Stellung des im Beschwerdeverfahren näher bezeichneten Feststellungsantrages nahe zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.