Beschluss vom 13.08.2002 -
BVerwG 1 B 208.02ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B1B208.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.08.2002 - 1 B 208.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B1B208.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 208.02

  • Thüringer OVG - 27.03.2002 - AZ: OVG 2 KO 638/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die von der Beschwerde begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde benennt selbst keine konkrete klärungsfähige Frage. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beurteilung der politischen Verhältnisse in Togo und der dem Kläger im Falle einer Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr durch das Berufungsgericht. Dieses Vorbringen führt allenfalls auf Tatsachenfragen. Diese sind indes allein von den Tatsachengerichten zu beantworten und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Die von der Beschwerde ferner erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt schon wegen der fehlenden Bezeichnung bestimmter höchstrichterlicher Entscheidungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im Übrigen benennt die Beschwerde auch keinen Rechtssatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung in Zusammenhang mit dem maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr künftiger politischer Verfolgung, der in der Sache in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Einen derartigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (BA S. 8) im Falle des Klägers nicht den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt, weil nach seinen Feststellungen der Kläger nicht vorverfolgt aus Togo ausgereist ist.
In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die diesen zugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere reicht der Hinweis der Beschwerde auf den Umstand, dass das Gericht trotz eines entsprechenden Antrags des Klägers ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht angibt, welche prozessrechtliche Bestimmung das Berufungsgericht damit verletzt haben soll, zeigt sie auch in der Sache nicht auf, dass und inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO hier ermessensfehlerhaft gewesen sein soll (vgl. zum Prüfungsmaßstab Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33 m.w.N.), und setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung hierzu in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 6 f.) auseinander.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.