Beschluss vom 13.07.2004 -
BVerwG 9 A 60.03ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B9A60.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.07.2004 - 9 A 60.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B9A60.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 60.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger vier Fünftel und der Beklagte ein Fünftel.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Kläger zu vier Fünfteln und dem Beklagten zu einem Fünftel aufzuerlegen. Denn der Kläger hat seinen auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag, der gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG mangels eines offensichtlichen und für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke ursächlichen Abwägungsmangels nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung keine Aussicht auf Erfolg hatte, ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aufgegeben. Hinsichtlich der mit den beiden Hilfsanträgen geltend gemachten Planergänzungsansprüche, deren Anteile am Streitstoff der Senat mit je einem Fünftel bemisst, hat sich der Kläger mit dem Vergleich zwar in der Sache durchgesetzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er einen für die Abwägung seines Interesses an einer zusätzlichen Zufahrt zum Grundstück Fl.-Nr. ... wesentlichen Gesichtspunkt, nämlich die langfristige Verpachtung des durch die im festgestellten Plan vorgesehene Zufahrt erschlossenen Grundstücksteils, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er sein Begehren, eine zusätzliche Zufahrt zum Grundstück Fl.-Nr. ... zu erhalten, im Klageverfahren zunächst nicht weiterverfolgt, sondern ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung und damit lange nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG, § 17 Abs. 6 b FStrG geltend gemacht hat. Hinsichtlich dieser Anteile am Streitstoff erscheint deshalb jeweils eine Kostenteilung angemessen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.