Beschluss vom 13.07.2004 -
BVerwG 1 D 5.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B1D5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 D 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B1D5.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 D 5.04

  • Bayer. VG München - 05.03.2004 - AZ: VG M 19B D 04.201

In dem Disziplinarverfahren hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r , die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
beschlossen:

  1. Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs ...
  2. gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Beamten ist unzulässig und deshalb gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 83 BDO mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zu verwerfen.
Das vom Beamten eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 80 Abs. 1 BDO kann gegen ein Urteil innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung eingelegt werden. Nach § 81 und § 82 BDO muss in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet und angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; ferner müssen die Anträge begründet werden. Auf diese gesetzlichen Voraussetzungen ist der Beamte in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufungsschrift enthält, was auch von einem juristischen Laien verlangt werden kann, keine Anträge und keine Angaben darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird. Es wird lediglich ausgeführt, die Einlegung des Rechtsmittels erfolge zur Fristwahrung. Anträge und eine ausführliche Begründung werde ein Rechtsanwalt nachreichen. Dies ist nicht geschehen. Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.