Beschluss vom 12.06.2017 -
BVerwG 6 C 9.17ECLI:DE:BVerwG:2017:120617B6C9.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2017 - 6 C 9.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:120617B6C9.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 9.17

  • VG Stuttgart - 23.01.2015 - AZ: VG 3 K 1941/14
  • VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 439/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2017
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Rothfuß, Hahn und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 25. Januar 2017 mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg.

2 1. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt der Tatbestandsberichtigung, soweit dem Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt. Die Beweiskraft des Tatbestands des Revisionsurteils erstreckt sich hiernach nur auf die darin bezeugten eigenen Feststellungen des Revisionsgerichts, die allein Gegenstand eines Tatbestandsberichtigungsantrags sein können. Soweit das Revisionsgericht Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz wiedergibt, an die es nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist, scheidet eine Tatbestandsberichtigung aus (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 8 ff. und vom 31. Mai 2013 - 2 C 6.11 - NVwZ 2013, 1237 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Ebenso wenig erfasst die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 119 Rn. 2). Einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zu berichtigenden Tatsachen nicht der gesetzlichen Beweiskraft oder gesetzlichen Bindungsregelungen unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 8 C 16.12 - juris Rn. 8 ff. m.w.N.) oder nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 119 Rn. 17).

3 2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers betrifft entweder die rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen oder solche Tatsachen, die nicht an der Beweiskraft des revisionsgerichtlichen Tatbestands teilnehmen oder nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

4 Der Einwand gegen die Ausführungen in Randnummer 1 des Revisionsurteils betrifft die Wiedergabe des berufungsgerichtlich festgestellten Sachverhalts.

5 Soweit der Kläger beanstandet, der Senat habe in Randnummer 30 nicht auf die Prozentzahl von 3,8 % der privaten Haushalte ohne Fernsehgerät, sondern stattdessen auf die absolute Zahl von 1,537 Millionen privater Haushalte abstellen und diese absolute Zahl als offenkundige Tatsache feststellen müssen, wendet er sich gegen die von § 119 VwGO nicht erfasste rechtliche Würdigung des Revisionsgerichts, dass es für die Frage, ob die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil darstelle, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden könne, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machten, auf die prozentuale Ausstattung von Wohnungen mit Empfangsgeräten ankomme. Aufgrund dessen war die absolute Zahl der Haushalte ohne Empfangsgeräte nach der maßgeblichen Auffassung des Revisionsgerichts nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt dementsprechend für die ebenfalls vom Kläger geltend gemachte unterlassene Tatsachenfeststellung der jeweiligen Zahl von Haushalten mit Hörfunkgeräten bzw. Fernsehgeräten.

6 Ebenso wenig entscheidungserheblich sind für das Revisionsgericht die vom Kläger gerügten Feststellungen bezüglich des Inhalts der Zeitschrift Media-Perspektiven gewesen, da es maßgeblich auf eine Gruppe von 3,8 % von Haushalten ohne Empfangsgeräte als statistisches Datum aus dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2011 abgestellt hat.

7 Mit seinem Einwand, der Senat hätte in Randnummer 30 nicht die statistischen Angaben zum 1. Januar 2011 aus dem Jahrbuch 2012 des Statistischen Bundesamtes heranziehen dürfen, greift der Kläger wiederum allein die rechtliche Würdigung an. Dies gilt entsprechend für die Einwände des Klägers gegen die Ausführungen unter den Randnummern 32 und 42 im angegriffenen Urteil. Dass die vom Senat herangezogenen Zahlen unzutreffend sind, behauptet auch der Kläger nicht.

Beschluss vom 13.06.2017 -
BVerwG 6 C 9.17ECLI:DE:BVerwG:2017:130617B6C9.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2017 - 6 C 9.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:130617B6C9.17.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 9.17

  • VG Stuttgart - 23.01.2015 - AZ: VG 3 K 1941/14
  • VGH Mannheim - 03.03.2016 - AZ: VGH 2 S 439/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Der Senat hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 23.16 - die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers.

2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).

3 Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Würdigung seines Revisionsvorbringens durch den Senat, wenn er meint, der Senat werde auf der Grundlage der gemäß seines Tatbestandsberichtigungsantrags zu korrigierenden Feststellungen zu einem Erfolg der Revision kommen. Der Senat habe die Voraussetzungen für das Pauschalieren nicht beachtet. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung komme es bei der Pauschalierung auf die Zahl der Personen an.

4 Der Kläger setzt hiermit seine Interpretation der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des Senats entgegen, was eine Gehörsverletzung nicht begründet. Der Senat hat die nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen seinem Urteil zugrunde gelegt. Den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers hat er mit Beschluss vom 12. Juni 2017 abgelehnt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.