Beschluss vom 13.06.2012 -
BVerwG 4 B 27.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130612B4B27.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2012 - 4 B 27.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130612B4B27.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.12

  • VG Lüneburg - 06.08.2007 - AZ: VG 2 A 608/06
  • Niedersächsisches OVG - 08.03.2012 - AZ: OVG 12 LB 244/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Zu Unrecht macht die Klägerin mit der Verfahrensrüge geltend, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass die den Gründen des Urteils vom 19. Oktober 2004 zu entnehmende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der städtebauliche Vertrag vom 14. April 1999 sei wirksam, an der Rechtskraft des Urteils teilnehme. Der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass Verstöße gegen § 121 VwGO jedenfalls dann keine Verfahrensfehler, sondern sachlich-rechtliche Fehler sind, wenn das Gericht die Klage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abweist, sondern wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob die vom Gericht festzustellende materielle Rechtslage durch den Umfang der Rechtskraft unmittelbar bestimmt wird (Beschluss vom 11. Januar 2001 - BVerwG 9 B 40.01 - juris).

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihre Frage, ob und vor allem unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang so genannte bebauungsplanerisch ersetzende städtebauliche Verträge zulässig sind, ist nicht bestimmt genug, weil sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.