Beschluss vom 13.06.2007 -
BVerwG 10 B 72.07ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B10B72.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 10 B 72.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B10B72.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 72.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.10.2006 - AZ: OVG 16 A 4917/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsrügen geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Die von ihr (unter VII.) zu § 73 Abs. 2a AsylVfG als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, da der angegriffene Widerrufsbescheid vom 6. Mai 2004 vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 ergangen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass sich § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht auf derartige Altfälle bezieht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <291>, juris Rn. 42).

3 Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.