Urteil vom 13.06.2006 -
BVerwG 2 WD 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130606U2WD1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.06.2006 - 2 WD 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130606U2WD1.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 1.06

  • Truppendienstgericht Nord 1. Kammer - 10.08.2004 - AZ: N 1 VL 9/04

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Tillmann,
Stabsfeldwebel Kroschel
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Pflichtverteidiger,
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. August 2004 werden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Nach dem 1969 erreichten Realschulabschluss absolvierte der am 30. Juli 1953 geborene Soldat eine Ausbildung in der Finanzverwaltung, die er 1971 mit der Steuerassistentenprüfung mit Erfolg beendete. Bis zu seiner am 16. August 1973 erfolgten Einberufung zur Bundeswehr als Grundwehrdienstleistender war er im mittleren Dienst beim Finanzamt F. beschäftigt. Am 31. Oktober 1973 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Am 18. März 1980 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2 Zum Hauptfeldwebel wurde er am 16. Juli 1986 ernannt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Januar 2004 setzte ihn die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herab. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich zum 31. Juli 2006 enden.

3 Seit Januar 1986 wurde der Soldat zunächst im M... Amt in E. als Datenverarbeitungs-Maschinenbedienungsfeldwebel verwendet. Am 1. November 1995 wurde er zum S...zentrum H. in E. versetzt und dort als Programmierfeldwebel eingesetzt. Nach Auflösung dieser Dienststelle wurde er mit Wirkung ab 1. November 2002 zum ...T-ZentrBw in E. versetzt und seitdem als Datenverarbeitungs-Organisationsfeldwebel und Systemverwalter verwendet. Seit dem 1. April 2004 ist er im Hinblick auf die Vorfälle vom 1., 2., 4. und 5. März 2004, die Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind, nach § 126 WDO vorläufig des Dienstes enthoben.

4 Seit seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde er wiederholt planmäßig beurteilt, zuletzt am 18. August 2000 und am 17. Juli 2002. In der planmäßigen Beurteilung vom 18. August 2000 wurden seine dienstlichen Leistungen bei zwei Einzelmerkmalen („Auffassungsgabe“ und „Ausdruck“) mit „6“ („Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen“), viermal („Eigenständigkeit“, „Durchsetzungsverhalten“, „Planungsverhalten“ und „Organisatorisches Können“) mit „5“ („Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen“), fünfmal mit „4“ („Leistungen übertreffen erkennbar die Anforderungen“) sowie einmal („Einsatzbereitschaft“) mit „3“ („Leistungen entsprechen den Anforderungen“) bewertet. Seine „Eignung und Befähigung“ wurden in dieser Beurteilung einmal („Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“) mit „B“ („Eignung und Befähigung sind vorhanden“), zweimal („Verantwortungsbewusstsein“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) mit „C“ („Eignung und Befähigung sind deutlich vorhanden“) sowie einmal („Geistige Befähigung“) mit „D“ („Eignung und Befähigung sind besonders vorhanden“) beurteilt. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„Hauptfeldwebel ... ist ein ruhiger, bescheidener und sehr zurückhaltender Mensch. Innerhalb der kleinen Gruppe des Dezernats pflegt er guten und kameradschaftlichen Umgang, über diesen Kreis hinaus jedoch hat er in der Dienststelle kaum Kontakte.
Nicht mehr zu beobachten waren im Beurteilungszeitraum die bei ihm früher aufgetretenen Probleme eines unausgewogenen Verhältnisses zwischen privaten Anforderungen und dienstlichen Belangen. ...“

5 In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 17. Juli 2002 beurteilte der zuständige Disziplinarvorgesetzte die dienstlichen Leistungen des Soldaten zweimal („Auffassungsgabe“ und „Ausdruck“) mit „6“, sechsmal mit „5“, dreimal („Belastbarkeit“, „Fachwissen“ und „praktisches Können“) mit „4“ und einmal („Einsatzbereitschaft“) mit „3“. Sein „Verantwortungsbewusstsein“ und seine „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ wurden jeweils mit der Wertung „C“, seine „geistige Befähigung“ sowie seine „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils mit „D“ bewertet.

6 Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte dieser Beurteilung zu. Ergänzend führte er aus, der Soldat sei ein Unteroffizier, „der die ihm übertragenen Aufgaben mit Sachverstand und selbständig anpackt und löst“. Seine Förderungswürdigkeit beurteilte er mit „B“ („Eignung und Leistungen des Beurteilten entsprechen den Anforderungen. Er ist förderungswürdig.“).

7 In der Sonderbeurteilung vom 21. Januar 2005 bewertete der Disziplinarvorgesetzte (Fachgruppenleiter Oberst K.) die dienstlichen Leistungen des Soldaten dreimal („Einsatzbereitschaft“, „Belastbarkeit“ und „Zusammenarbeit“) mit der Stufe „1“ („Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen“), siebenmal mit „2“, einmal („Auffassungsgabe“) mit „3“, einmal („Ausdruck“) mit „5“ („Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen“); die „Ausbildungsgestaltung“, die „Dienstaufsicht“, das „Beurteilungsverhalten“ und das „Fürsorgeverhalten“ wurden nicht bewertet. Die „Eignung und Befähigung“ des Soldaten wurden in dieser Sonderbeurteilung dreimal („Verantwortungsbewusstsein“, „Eignung zu Menschenführung/Teambefähigung“ sowie „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“) jeweils mit „A“ („Eignung und Befähigung sind mit Einschränkungen vorhanden“) sowie einmal („geistige Befähigung“) mit „B“ („Eignung und Befähigung sind vorhanden“) beurteilt. Hinsichtlich des „Verantwortungsbewusstseins“ wird ausgeführt, der Soldat habe im Beurteilungszeitraum weder die Fähigkeit noch den Willen gezeigt, „Verantwortung zu übernehmen“. Er habe weder versucht, „seine mangelnde Befähigung für die übertragene Aufgabe erkennbar zu verbessern noch die für die Fachaufgabe nachteilige Situation durch andere Maßnahmen zu verändern.“

8 Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„HptFw ... hat offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten, sich in den ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzuarbeiten und in das Projektteam einzubringen. Nach Einweisung und klarer Auftragsdefinition ist er in der Lage, Aufgaben abzuarbeiten, sofern dies kontrolliert wird ...
Wiederholte Versuche u.a. des Dezernatsleiters und des Fachgruppenleiters, HptFw ... direkt im Gespräch oder unter Einschaltung über Dritte (Sozialhelfer, Pfarrer) Unterstützung bzw. Hilfestellung zukommen zu lassen, um gegebenenfalls im außerdienstlichen Umfeld liegende Ursachen der dienstlichen Situation zu identifizieren und eventuell beseitigen helfen zu können, müssen als gescheitert angesehen werden. Im Gespräch ergab sich der Eindruck einer ‚wirklichkeitsfremden Wahrnehmung’ des HptFw ...; für ihn schienen alle angesprochenen Probleme - sogar eigenes Fehlverhalten - fremdverschuldet und damit die Situation aus seiner Sicht durch ihn nicht verbesserungsfähig zu sein.
HptFw ... hat nach Eindruck seiner Vorgesetzten in Bezug auf die Bundeswehr eine ‚innere Aufgabe’ vollzogen, ein positives berufliches Selbstverständnis ist nicht mehr zu erkennen. Von Kameraden aller Dienstgradgruppen wird er gemieden.“

9 In den Verwendungshinweisen wird in dieser Sonderbeurteilung hinsichtlich aller Verwendungsmöglichkeiten (Fachverwendungen, Stabsverwendungen, Führungsverwendungen in der Truppe, allgemeine Führungsverwendungen, Verwendungen mit besonderer Außenwirkung, Lehrverwendungen) dem Soldaten attestiert, seine Eignung sei „nicht erkennbar“.

10 Der nächsthöhere Vorgesetzte (Oberst i.G. P., Leiter ...T-ZentrBw) stimmte dieser Sonderbeurteilung des Fachgruppenleiters „in jeder Hinsicht“ zu. Ergänzend führte er aus:
„Aus einer ganzen Reihe von Begegnungen mit HptFw ... habe ich den Eindruck eines eloquenten und durchaus intelligenten Soldaten, der jedoch keine Anstrengungen unternimmt, dies in dienstliche Leistungen umzusetzen. In der Durchführung seiner Aufgaben bedarf er strenger Dienstaufsicht. Im Falle stärkerer dienstlicher Belastungen, insbesondere wenn sie ihn außerhalb der täglichen Regeldienstzeit oder außerhalb des Standortes E. fordern, konnte man 2003/2004 fast davon ausgehen, dass er kurzfristig erkrankungsbedingt nicht verfügbar sein würde; insofern konnte man sich kaum auf ihn verlassen. Im Kameradenkreis ist HptFw Schnalke isoliert, da er sich nur wenig öffnet und als unzuverlässig - mit wiederkehrend nachteiligen Folgen für andere - empfunden wird.“

11 Hinsichtlich der Verwendungshinweise führte der nächsthöhere Vorgesetzte aus:
„Ich sehe mich nicht in der Lage, Verwendungsvorschläge für HptFw ... zu machen, die seiner Dienstgradebene und der damit verbundenen Verantwortung entsprechen. In meiner mehr als 34-jährigen Dienstzeit habe ich bisher keinen Berufsunteroffizier kennen gelernt, bei dem ich in derart geringem Maße auf den Willen zur dienstlichen Anstrengung und Kooperationsbereitschaft gestoßen bin wie bei HptFw ... Eine Förderung kommt nach meiner Auffassung angesichts des Beurteilungsbildes, in Verbindung mit der kurzen Restdienstzeit, nicht in Betracht (insofern Verzicht auf eine Einstufung der Förderungswürdigkeit).“

12 Der Soldat erhielt am 25. Oktober 1974 und am 14. März 1990 jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung. Seit dem 23. Juni 1978 ist er berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und seit dem 8. Dezember 1982 das Ehrenkreuz der Bundeswehr jeweils in Bronze, zu tragen.

13 Die Auskunft aus dem Zentralregister enthält das mit dem vorliegenden Verfahren im Anschuldigungspunkt 2 teilweise sachgleiche Urteil des Amtsgerichts E. vom 16. Juni 2005 wegen Urkundenfälschung (Fälschung des Krankenmeldescheins am 4. März 2004) sowie wegen Betrugs in 13 Fällen, das seit dem 23. November 2005 rechtskräftig ist.

14 Disziplinarisch ist der Soldat durch Verstöße gegen seine Dienstleistungspflicht und Gehorsamspflicht (im Zeitraum von Dezember 2002 bis März 2003) negativ in Erscheinung getreten, was zu der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels durch das rechtskräftige Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Januar 2004 (Az.: N 1 VL 14/03) führte.

15 Der Soldat ist seit 1987 verheiratet und hat vier minderjährige Kinder. Ausweislich der Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung Süd - Gebührniswesen - vom 5. April 2004 stehen ihm Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage, 11. Dienstaltersstufe, in Höhe von 3 431,11 € netto (einschließlich 641 € Kindergeld) zu. Von seinen Nettobezügen werden 72,50 € aufgrund einer vorliegenden Abtretungserklärung abgezogen. Nach eigenen Angaben hat der Soldat derzeit finanzielle Verbindlichkeiten von ca. 300 000 € zu erfüllen.

II

16 In dem mit Verfügung des Amtschefs S...vom 29. März 2004 - nach zuvor am 8., 25. und 26. März 2004 erfolgter Anhörung - ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Wehrdisziplinaranwalt nach Gewährung der Gelegenheit zum Schlussgehör mit Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 2004 dem Soldaten folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„Obwohl der Soldat am 21. Januar 2004 durch Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord (Az.: N 1 VL 14/03, noch nicht rechtskräftig) wegen wiederholter Verstöße gegen die Dienstleistungs- und Gehorsamspflicht in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt worden ist,
1. trat er am 01. März 2004 und am 02. März 2004 trotz des für ihn festgelegten Dienstbeginns um 07.30 Uhr seinen Dienst jeweils erst um 07.50 Uhr an;
2. meldete er sich am 04. März 2004 gegen 13.00 Uhr nach Rückkehr von einer truppenärztlichen Untersuchung im Sanitätsbereich M. bei seinem Fachgruppenleiter, Oberst K., nach Hause ab, nachdem er diesem der Wahrheit zuwider mitgeteilt hatte, der Truppenarzt, Stabsarzt M., habe ihn für zwei weitere Tage ‚krank zu Hause’ geschrieben. Zuvor hatte er auf dem an Oberst K. überreichten Krankmeldeschein zusätzlich zu der ärztlichen Empfehlung einer Marsch-, Sport- und Geländedienstbefreiung unter der Rubrik ‚Krank zu Hause’ das Feld ‚ja’ angekreuzt, um seine wahrheitswidrige Behauptung zu untermauern;
3. trat er am 05. März 2004 den Dienst erst um 07.58 Uhr mit der Begründung an, dass er verschlafen habe, obwohl ihm am 04. März 2004 zwischen 16.15 und 16.45 Uhr in drei Telefonaten durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, Oberst i.G. P., der Befehl erteilt worden war, sich am 05. März 2004 um 07.30 Uhr bei seinem Fachgruppenleiter zum Dienst zu melden.“

17 In allen drei Anschuldigungspunkten habe der Soldat zumindest fahrlässig seine Dienstpflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SG verletzt.

18 Der dem Soldaten unter Anschuldigungspunkt 2 gemachte Tatvorwurf war auch Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 1. Juli 2004 (Az.: 332 Js 222/04) vor dem Amtsgericht E. In jenem Verfahren verurteilte das Amtsgericht E. den Soldaten mit Urteil vom 16. Juni 2005 (Az.: 5 Ds 163/05) wegen Urkundenfälschung (Fälschung des Krankenmeldescheins am 4. März 2004) sowie wegen Betrugs in 13 Fällen (Anklageschriften vom 15. Juni 2004 - Az.: 332 Js 211/04 -, vom 19. Juli 2004 - Az.: 332 Js 414/04 -, vom 18. November 2004 - Az.: 332 Js 568/04 - und vom 25. April 2005 - Az.: 338 Js 119/05 -) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 €. Hinsichtlich des mit dem Anschuldigungspunkt 2 im vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahren teilweise sachgleichen Tatvorwurfs werden in diesem Urteil des Amtsgerichts E. vom 16. Juni 2005, das seit dem 23. November 2005 rechtskräftig ist, folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte leidet seit längerer Zeit an einer arteriellen Hypertonie. Ende Februar/Anfang März 2004 erfolgte ärztlicherseits eine Umstellung auf ein neues Medikament. Dies führte beim Angeklagten zu durchaus normalen Beschwerdebildern, wegen derer er bei den behandelnden Ärzten des Sanitätsbereichs vorsprach.
Im Falle einer Krankmeldung erhält der Soldat einen Krankenmeldeschein, der vom behandelnden Arzt ausgefüllt und sodann der Einheit zur Kenntnisnahme vorgelegt wird; anschließend gelangt der Krankenmeldeschein wieder zum Sanitätsbereich. Der Krankenmeldeschein ist so gestaltet, dass er für acht Besuche beim Truppenarzt ausreicht.
Am 2. März 2004 suchte der Angeklagte wegen seiner Beschwerden den Stabsarzt M. auf. Dieser füllte den Krankenmeldeschein handschriftlich wie folgt aus:
Unter der Rubrik ‚von folgenden Dienstverrichtungen zu befreien:’ ließ er die Ankreuzfelder ‚allen’ und ‚keine’ frei; in das Leerfeld ‚einzelnen’ nahm er folgende Eintragungen vor: ‚KzH (= Krank zu Hause) bis WV (= Wiedervorstellung) für zwei Wochen, kein Kfz, kein Wachdienst, kein Dienst mit der Waffe.’
Unter der Rubrik ‚Krank zu Hause’ kreuzte ... (er das) Feld ‚Ja’ an.
In das Feld ‚wiederbestellt am’ setzte er das Datum 4.3.2004 ein. Die weiteren Felder ließ der Zeuge unausgefüllt.
Diesen Krankenmeldeschein legte der Angeklagte sodann seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Zeugen P., vor. Der Zeuge P. folgte der nur eine Empfehlung darstellenden Krankschreibung des Truppenarztes und befreite ihn bis zum 4.3.2004 vom Dienst.
Am 4.3.2004 stellte der Angeklagte sich erneut beim Zeugen M. vor. Der Zeuge M. vermerkte im Textfeld betreffend der Dienstverrichtungen: ‚Kein MSG (Marsch-, Sport- und Geländedienst) f. 2 Wochen’. Darüber hinaus trug er das Untersuchungsdatum ein und vermerkte im Feld ‚wiederbestellt am’ Folgendes: ‚bBed (= bei Bedarf).’
Die weiteren Felder ließ er erneut unausgefüllt.
Als der Angeklagte ihn bat, ihn für den 4.3. und den 5.3. (= Donnerstag und Freitag) krank zu Hause zu schreiben, lehnte der Zeuge dies entschieden ab. Er erklärte dem Angeklagten, dass die medikamentöse Neueinstellung eine normale Belastungssituation voraussetze und es von daher notwendig sei, die Wirkung der Medikamente im Dienst und nicht etwa zu Hause im Ruhezustand zu testen. Der Angeklagte gab sich damit nach außen hin zufrieden. Nach Verlassen des Sanitätsbereichs kreuzte er jedoch in der Rubrik ‚Krank zu Hause’ das Feld ‚Ja’ an; dieses und die anderen von ihm nicht ausgefüllten Felder hatte der Zeuge seiner Gewohnheit folgend vorher nicht etwa durch Durchstreichen ‚entwertet’.
Den so verfälschten Krankenmeldeschein legte der Angeklagte sodann dem Zeugen K. vor, der ihn dem Dienstweg folgend dem Zeugen P. vorlegte. Dem Zeugen P. fiel auf, dass weder eine Befristung der Krankschreibung noch etwa genauer Wiedervorstellungstermin auf dem Krankenmeldeschein vermerkt waren. Wegen dieser Ungereimtheiten sprach er sodann telefonisch mit dem Zeugen M., der ihm eindeutig mitteilen konnte, dass er den Angeklagten keinesfalls krankgeschrieben habe. Daraufhin rief der Zeuge P. den Angeklagten an und befahl ihm, sich am nächsten Morgen pünktlich zum Dienst zu melden. Der Angeklagte rief anschließend den Zeugen P. noch drei- oder viermal an, weil er darauf bestand, vom Zeugen M. krankgeschrieben worden zu sein; letztlich bat er darum, den Krankenmeldeschein von seiner Frau abholen zu lassen, was vom Zeugen P. selbstverständlich verweigert wurde.
Am nächsten Tag meldete der Angeklagte sich - wenn auch verspätet - zum Dienst und meldete sich erneut krank.“

19 Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat den Soldaten auf der Grundlage der Anschuldigungsschrift vom 8. Juni 2004 wegen eines Dienstvergehens mit Urteil vom 10. August 2004 in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen.

20 Gegen dieses sowohl dem Soldaten als auch dem Wehrdisziplinaranwalt am 19. August 2004 zugestellte Urteil haben am 20. September 2004 der Soldat eine volle und der Wehrdisziplinaranwalt eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt.

21 Der Senat hat das Berufungsverfahren gemäß § 83 Abs. 1 WDO mit Beschluss vom 2. März 2005 zunächst ausgesetzt und dann nach dem rechtskräftigen Abschluss des teilweise sachgleichen Strafverfahrens vor dem Amtsgericht E. (Urteil vom 16. Juni 2005 - Az.: 5 Ds 163/05 -) im Januar 2006 fortgeführt.

22 Mit seiner (vollen) Berufung begehrt der Soldat hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 2 erhobenen Vorwurfs (Fälschung des Krankenmeldescheins und unberechtigtes Abmelden vom Dienst als „krank zu Hause“ am 4. März 2004 ab 13.00 Uhr) Freispruch sowie hinsichtlich der unter den Anschuldigungspunkten 1 (verspäteter Dienstantritt am 1. und 2. März 2004) und 3 (verspäteter Dienstantritt am 5. März 2004) erhobenen Vorwürfe eine mildere Disziplinarmaßnahme.

23 Zum Anschuldigungspunkt 2 trägt er vor:
Die Truppendienstkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den Krankenmeldeschein hinsichtlich der Eintragung „krank zu Hause“ gefälscht. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, es sei „unschwer ersichtlich“, dass das auf dem Krankenmeldeschein vermerkte Kreuz sich deutlich von anderen Eintragungen für den 4. März 2004 unterscheide, sei ohne Substanz und nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Zeuge M. sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht als auch vorher bei zwei Vernehmungen zum Ausdruck gebracht, dass er eine konkrete Erinnerung daran, ob er selbst das fragliche Kreuz gesetzt habe, nicht besitze und dass er lediglich Rückschlüsse aus anderen Eintragungen ziehen könne. Der Zeuge habe sich auch nicht daran erinnern können, ob er selbst am fraglichen Tage mit dem Zeugen P. gesprochen habe und was er an diesem Tage an sonstigen Behandlungen durchgeführt habe. Selbst die Aussage des Zeugen P., der Zeuge M. habe ihm seinerzeit bestätigt, dass er eine Krankschreibung nicht vorgenommen habe, könne keine ausreichende Sicherheit vermitteln. Denn es handele sich um ein Routinegeschehen, bei dem zwangsläufig Fehlerquellen nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber hinaus habe im Sanitätsbereich am 4. März 2004 eine betriebsame Situation geherrscht, während der der Zeuge M. ganz auf sich allein gestellt gewesen sei; dabei sei u.a. auch ein Eintrag in der G-Karte vergessen worden. Die Vertragsärztin B., die am nächsten Tag die G-Karte und alle sonstigen Einlegeblätter zur Verfügung gehabt habe, habe jedweden Eintrag zum Vortag hinsichtlich der Behandlung des Soldaten vermisst. Die Truppendienstkammer habe die Vernehmung der Zeugin B. unterlassen und zudem auch kein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür eingeholt, dass er, der Soldat, das fragliche Kreuz auf dem Krankenmeldeschein nicht gemacht habe. Dem gestellten Beweisantrag sei die Truppendienstkammer ohne sachlichen Grund nicht gefolgt.

24 Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 sei zu beanstanden, dass die Truppendienstkammer keinen Hinweis erteilt habe, dass auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise erfolgen könne.

25 Im Übrigen sei seine persönliche Situation insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dienstgradherabsetzung nicht ausreichend gewürdigt worden. So sei unbeachtet geblieben, dass seine Ehefrau über keine eigenen Einkünfte verfüge. Auch das Ausmaß der zusätzlichen materiellen Belastungen aufgrund der übergroßen Verschuldung in Verbindung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Ebenso sei nicht hinreichend geprüft worden, welche medizinischen Auswirkungen die erfolgte Umstellung auf ein neues Medikament zur Bekämpfung der bei ihm vorliegenden „Bluthochdruckproblematik“ gehabt habe und habe. Wäre seine Ehefrau zu den persönlichen Verhältnissen angehört worden, hätte die Schlussfolgerung nicht ausgeschlossen werden können, dass die Belastungen durch seine Beteiligung an der Kinderversorgung nach Dienstschluss zusammen mit den Problemen der Medikamentenumstellung dazu geführt habe, ohne Vorsatz den Dienstantritt zu verschlafen. Die Relation zwischen den verhältnismäßig kurzen Verspätungen und den massiven materiellen Einbußen, die ihm unter Berücksichtigung der beschriebenen familiären Verhältnisse und der verhältnismäßig kurzen Zeit vor seinem Gesamtdienstende im Jahre 2006 drohten, erschiene nicht gewahrt.

26 Der Wehrdisziplinaranwalt hat zur Begründung seiner auf die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gerichteten (maßnahmebeschränkten) Berufung im Wesentlichen vorgetragen:
Zutreffend sei die Truppendienstkammer davon ausgegangen, dass der Soldat gegen zentrale soldatische Pflichten verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Vor dem Hintergrund der gegen den Soldaten bereits am 21. Januar 2004 - zwischenzeitlich rechtskräftig - verhängten Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels könne das vorliegende Dienstvergehen nur noch mit einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis angemessen geahndet werden. Sofern die Truppendienstkammer dem Soldaten die jahrelang erbrachten ordentlichen dienstlichen Leistungen, seine beiden förmlichen Anerkennungen sowie seine Auszeichnungen zugute gehalten habe, lägen diese für den Soldaten sprechenden Umstände erhebliche Zeit zurück und seien nicht geeignet, die sich seit mehreren Jahren abzeichnenden Nachlässigkeiten in der Dienstausübung aufzuwiegen. Zudem habe die Truppendienstkammer diese Umstände bereits in der früheren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme als Begründung für eine Dienstgradherabsetzung um lediglich eine Stufe herangezogen. Schließlich könne der Truppendienstkammer auch nicht darin gefolgt werden, dass die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen ließen, von der gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Denn mit dem vorliegenden Dienstvergehen habe der Soldat die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn endgültig zerstört. Es seien keine in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe ersichtlich, die geeignet seien, ein Absehen von der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

27 Gegen den Soldaten ist gegenwärtig noch ein weiteres gerichtliches Disziplinarverfahren beim Truppendienstgericht Nord (Az.: N 1 VL 2/06) anhängig. Darin werden dem Soldaten durch die Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 21. Februar 2006 die Handlungen zur Last gelegt, die auf der Grundlage der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft B. vom 18. November 2004 (Az.: 332 Js 568/04) und vom 25. April 2005 (Az.: 338 Js 119/05) Gegenstand des zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts E. vom 16. Juni 2005 (Az.: 5 Ds 163/05) waren und vier über den Internet-Versteigerer ebay abgewickelte betrügerische Rechtsgeschäfte betreffen.

28 Außerdem hat die Staatsanwaltschaft B. unter dem 2. Mai 2006 (Az.: 338 Js 75/06) beim Amtsgericht E. gegen den Soldaten eine weitere Anklage erhoben.

III

29 1. Die jeweils am 20. September 2004, einem Montag, eingegangenen Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das ihnen jeweils am 19. August 2004 zugestellte Urteil der Truppendienstkammer vom 10. August 2004 sind zulässig. Sie sind statthaft; ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

30 2. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies hat der Wehrdisziplinaranwalt in seinem Berufungsschriftsatz vom 20. September 2004 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Seine Ausführungen beschränken sich auch lediglich auf Gesichtspunkte, die auf die Maßnahmebemessung bezogen sind.

31 Dagegen hat der Soldat durch seinen Verteidiger mit dem Berufungsschriftsatz vom 20. September 2004 Berufung in vollem Umfang eingelegt. Denn er hat beantragt, das Urteil der Truppendienstkammer „insoweit aufzuheben, als Herr Hauptfeldwebel ... wegen des Vorfalls am 4.3.2004 (Ziffer 2. der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwaltes vom 8.6.2004) verurteilt wurde und auf Freispruch zu erkennen, sowie hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 3. der Anschuldigungsschrift das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auf ein niedrigeres Strafmaß erkannt wird“. Auch wenn sich der Soldat damit hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 - anders als bei Anschuldigungspunkt 2 - nicht gegen die Tat- und Schuldfeststellungen, sondern lediglich gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme gewandt hat, liegt keine wirksame Beschränkung seiner Berufung auf die Maßnahmebemessung vor.

32 Denn eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Anschuldigungspunkte ist nicht zulässig (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 12. Mai 1971 - BVerwG 2 WD 2.69 - und vom 10. Juni 1970 - BVerwG 2 WD 73.69 -; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 116 Rn. 16). Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 18 Abs. 2 WDO mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden sind. Hat ein Soldat in mehrfacher Weise gegen seine Pflichten verstoßen, ist das Urteil darüber, ob und wie er disziplinar zu maßregeln ist, nicht jeder einzelnen Pflichtverletzung in den verschiedenen Anschuldigungspunkten zu entnehmen; vielmehr hat die disziplinarrechtliche Beurteilung auf der Grundlage aller Pflichtverletzungen, soweit sie entscheidungsreif sind, zu erfolgen. Denn erst aus der Würdigung aller Pflichtverletzungen kann das Wehrdienstgericht die Beurteilungsgrundlage dafür gewinnen, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um den Zweck des Wehrdisziplinarrechts zu erfüllen, den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

33 Als das weitergehende Rechtsmittel bestimmt die - volle - Berufung des Soldaten den Umfang der Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat daher im Rahmen der erfolgten Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

34 3. Die Berufungen des Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts sind nicht begründet.

35 a) In tatsächlicher Hinsicht ist von folgenden Feststellungen auszugehen:
aa) Hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 2 ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des insoweit sachgleichen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts E. vom 16. Juni 2005 (Az.: 5 Ds 163/05) gebunden. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO.

36 Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO liegen nicht vor. Nur dann, wenn das sachgleiche rechtskräftige Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen, können sich die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO davon lösen. Als Ausnahme von der in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO normierten Prozessregel der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen ist ein Lösungsbeschluss nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen muss das gesetzlich normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis beachtet werden. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich; das Regel-Ausnahme-Verhältnis darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unterschiedliche Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf in verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen zu verhindern, ergibt sich zudem, dass die Wehrdienstgerichte an die Beweiswürdigung in dem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit der in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO normierten grundsätzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Wehrdienstgerichte nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine (allgemeine) Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO ist sonach auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Nur dies soll durch die Lösungsmöglichkeit verhindert werden. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. u.a. Urteile vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 -).

37 Die Feststellungen im - zu Anschuldigungspunkt 2 - sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 16. Juni 2005 hinsichtlich der Tatumstände, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der in Rede stehenden Straftat erfüllen und den strafgerichtlichen Urteilsausspruch nachvollziehbar tragen, sind offenkundig weder widersprüchlich noch sonst unschlüssig. Der anwaltlich vertretene Soldat hat dies zwar sinngemäß zunächst geltend gemacht, diesen Vortrag nach seiner im strafgerichtlichen Verfahren erfolgten Beschränkung seiner Berufung auf die Maßnahmebemessung jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder dass entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt worden sind, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen. Die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ist zudem auch nachvollziehbar, zumal der Soldat im Berufungsverfahren vor dem Landgericht B. am 19. August 2005 seine ursprünglich volle Berufung selbst ausdrücklich „auf den Rechtsfolgenausspruch" beschränkte und damit die Tatfeststellungen nicht mehr in Zweifel zog. Daran muss er sich festhalten lassen. Soweit der Soldat im vorliegenden Berufungsverfahren zunächst mit seinem Berufungsschriftsatz vom 20. September 2004 hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 einzelne von der Truppendienstkammer in ihrem Urteil vom 10. August 2004 in Übereinstimmung mit dem strafgerichtlichen Urteil getroffene tatsächliche Feststellungen angegriffen hat, hat er an diesen Angriffen in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat - offenkundig angesichts seiner zwischenzeitlich am 19. August 2005 im strafgerichtlichen Berufungsverfahren erfolgten wirksamen Berufungsbeschränkung und der damit verbundenen Hinnahme der sachgleichen tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen - auch nicht mehr festgehalten.

38 bb) Hinsichtlich des Anschuldigungspunkts 1 hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Da der Soldat in der Vergangenheit der wiederholt gegebenen Aufforderung seiner Vorgesetzten, den Minus-Saldo auf seinem „Arbeitszeitkonto“ auszugleichen, nicht nachgekommen war, entzog ihm der Leiter ...T-ZentrBw mit Verfügung vom 17. Januar 2003 die Berechtigung, sich an der „Arbeitsgleitzeit“ zu beteiligen und befahl ihm zum Abbau der Fehlzeiten einen feststehenden, auf 7.30 Uhr angesetzten täglichen Dienstbeginn. Dieser Verpflichtung kam der Soldat am 1. und 2. März 2004 nicht nach, weil er seinen Dienst in E., K. Straße 188, jeweils erst um 7.50 Uhr antrat. Der Soldat hat dies eingeräumt. Er hat zudem auch bestätigt, dass er sich nach dem ihm erteilten Befehl zum Dienstbeginn jeweils beim Zeugen Oberst K. zu melden hatte.

39 Die Gründe für das verspätete Erscheinen des Soldaten hat der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen vermocht. Der Soldat hat vorgetragen, nach der im Februar 2004 erfolgten Umstellung der gegen seinen Bluthochdruck verabreichten Medikamente habe er noch bis Mitte März 2004 regelmäßig Kreislaufprobleme, vor allem Schwindelgefühle, gehabt. Abends habe er kaum einschlafen können; oft habe er nachts über Stunden hin wach im Bett gelegen. Morgens sei er dann wegen der „verschobenen Tiefschlafphase“ noch so müde gewesen, dass er nicht richtig „in die Gänge“ gekommen sei, zumal sein Blutdruck im Verlaufe der Nacht offenkundig deutlich abgesunken sei. In diesem Zustand habe er offenbar am 1. und 2. März 2004 morgens den von ihm gestellten Wecker überhört und sei erst verspätet aufgewacht, sodass er nicht mehr rechtzeitig zum Dienstantritt habe erscheinen können. Diese Einlassung kann dem Soldaten nicht widerlegt werden. Insbesondere hat der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Soldat seinen Dienst am 1. und 2. März 2004 - wie von der Truppendienstkammer angenommen - „jeweils mit Wissen und Wollen“ verspätet angetreten hat. Der Umstand, dass dem Soldaten der befohlene Dienstzeitbeginn „bestens bekannt“ war und er „sich zum Dienstbeginn stets beim Zeugen K. zu melden hatte“, vermag entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer die Einlassung des Soldaten nicht zu widerlegen, dass er aus den von ihm angeführten Gründen jeweils unbeabsichtigt verschlief. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Truppendienstkammer herangezogenen Erwägung, „bei einer Familie mit vier Kindern im Alter von drei, sechs, zwölf und 15 Jahren“ sei dem Soldaten „nicht abzunehmen“, verschlafen zu haben; sie ist nicht geeignet, die inhaltliche Richtigkeit der Einlassung des Soldaten mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen. Um zum Dienstantritt um 7.30 Uhr rechtzeitig erscheinen zu können, war es nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, denen auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt nicht entgegengetreten ist, notwendig, dass der Soldat spätestens um 6.45 Uhr - 6.50 Uhr aufstand. Denn bei einer Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle von ca. 20 „Autominuten“ musste der Soldat etwa um 7.05 Uhr bis 7.10 Uhr die Wohnung verlassen. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau stand seinen unwiderlegten Angaben zufolge regelmäßig erst zusammen mit den schulpflichtigen Kindern auf, nämlich etwa um 7.10 Uhr bis 7.15 Uhr. Denn der Schulbeginn lag für die Kinder jeweils zwischen 7.50 Uhr und 8.05 Uhr. Vor 7.10 Uhr bis 7.15 Uhr wurde der Soldat damit nach seiner unwiderlegten Einlassung regelmäßig weder von seiner Ehefrau noch von seinen schulpflichtigen Kindern (mit-)geweckt. Er war vielmehr, um rechtzeitig aufzuwachen, allein auf den von ihm gestellten Wecker angewiesen.

40 Trotz seiner von ihm erkannten und eingeräumten Probleme beim rechtzeitigen Aufwachen und Aufstehen hat es der Soldat allerdings - wie er in der Berufungshauptverhandlung auf Befragen eingeräumt hat - jedenfalls unterlassen, einen lautstärkeren Wecker oder einen Wecker mit Erinnerungsfunktion anzuschaffen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko seines Verschlafens zu minimieren.

41 cc) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 4. März 2004 war dem Soldaten zwischen 16.15 Uhr und 16.45 Uhr in drei Telefonaten durch seinen höheren Disziplinarvorgesetzten Oberst i.G. P. jeweils der Befehl erteilt worden, sich am 5. März 2004 um 7.30 Uhr bei seinem Fachgruppenleiter Oberst K. zum Dienst zu melden. Am 5. März 2004 rief der Soldat um 7.08 Uhr bei seinem Vorgesetzten Oberst K. an und teilte diesem mit, dass er verschlafen habe. Erst um 7.58 Uhr desselben Tages trat er seinen Dienst an und gab an, zum Sanitätszentrum B. fahren zu wollen. Dies wurde ihm durch Oberst K. nach Rücksprache mit Oberst i.G. P. mit der Begründung verwehrt, der Soldat verfüge über keine entsprechende Überweisung. Daraufhin begab sich der Soldat in den für ihn zuständigen Sanitätsbereich nach M. Der Soldat hat diesen Sachverhalt, der auch von dem Zeugen Oberst i.G. P. in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt worden ist, uneingeschränkt eingeräumt.

42 b) Das festgestellte Verhalten des Soldaten verstieß hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 gegen die Pflichten zum Gehorsam gegenüber - ausdrücklich auf den Beginn seiner Dienstzeit bezogenen - Befehlen seiner Vorgesetzten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht (vgl. dazu Urteile vom 24. April 1980 - BVerwG 2 C 26.77 - BVerwGE 60, 118, vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 9.03 - BVerwGE 119, 164 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - juris Rn. 2) sowie zu achtungs- und vertrauenswahrendem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (stRspr, u.a. Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27 und Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - m.w.N.). Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. u.a. Urteile vom 2. April 1974 - BVerwG 2 WD 5.74 - BVerwGE 46, 244 = NZWehrr 1975, 69 <71 f.> und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 -). Das war hier angesichts des mehrfach wiederholten Fehlverhaltens des Soldaten der Fall und bedarf keiner näheren Darlegung. Im Übrigen hat der Zeuge Oberst i.G P. in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass das in Rede stehende Fehlverhalten des Soldaten auch im konkreten Fall den bereits seit längerem bei den Vorgesetzten und Kameraden bestehenden Eindruck der Unzuverlässigkeit noch verstärkte.

43 Der Soldat handelte hinsichtlich der zu den Anschuldigungspunkten 1 und 3 getroffenen Feststellungen jeweils grob fahrlässig.

44 Er hätte erkennen können und müssen, dass er nach den von ihm selbst festgestellten und mit dem behandelnden Arzt auch besprochenen Auswirkungen des im Februar 2004 erfolgten Medikamentenwechsels auf sein Schlafverhalten geeignete Vorkehrungen treffen musste, um sicherzustellen, dass er so zeitgerecht aufwachte, dass er rechtzeitig zum befohlenen Dienstbeginn um 7.30 Uhr in seiner Dienststelle erscheinen konnte. Sofern er - wie er in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat - dabei nicht auf die diesbezügliche Hilfe und Unterstützung seiner Ehefrau setzen konnte, war er gehalten, z.B. einen Wecker mit einer lautstärkeren akustischen Weckvorrichtung und gegebenenfalls auch einen solchen mit einer effektiven Erinnerungsfunktion anzuschaffen. Dies hat er - wie er in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat - nicht getan. Der Soldat hat eingeräumt, dass er sich hierüber nicht einmal Gedanken gemacht und keinerlei Überlegungen angestellt hatte, welche Möglichkeiten bestanden sicherzustellen, dass er rechtzeitig und zuverlässig geweckt werden konnte. Diese grobe Sorg- und Nachlässigkeit muss er sich zurechnen lassen.

45 Hinsichtlich des zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Verhaltens hat der Soldat mit der erfolgten Verfälschung des Krankenmeldescheins eine Straftat nach § 267 Abs. 1 StBG begangen und damit gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen (vgl. zur Dienstpflichtwidrigkeit strafbarer Handlungen im dienstlichen Bereich nach § 7 SG u.a. Urteile vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14 = NVwZ 2004, 884 und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - m.w.N.). Soweit der Soldat am 4. März 2004 seinem Fachgruppenleiter, Oberst K., nach Rückkehr von der truppenärztlichen Untersuchung wahrheitswidrig mitteilte, der Truppenarzt, Stabsarzt M., habe ihn für zwei weitere Tage „krank zu Hause“ geschrieben, und soweit er diesbezüglich auf den von ihm verfälschten Krankenmeldeschein verwies, hat er zudem seine Pflicht zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) verletzt. Weiter hat er damit insgesamt auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswahrendem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Denn sein Verhalten war geeignet, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen. Es weckte und vertiefte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und stellte seine Eignung für weitere dienstliche Verwendungen in Frage.

46 Hinsichtlich des von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhaltens handelte der Soldat vorsätzlich. Angesichts der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil bedarf dies keiner näheren Darlegung.

47 Insgesamt hat der Soldat damit durch die schuldhaften Dienstpflichtverletzungen ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen.

48 c) Die Truppendienstkammer hat mit dem angefochtenen Urteil den Soldaten im Ergebnis zu Recht in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt.

49 Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

50 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens
Die Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten.

51 Der Schwerpunkt der festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Soldaten liegt bei dem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhalten. Die vorsätzliche Verfälschung des Krankenmeldescheins stellt kriminelles Unrecht dar. Die darin zugleich liegende Verletzung seiner Treuepflicht (§ 7 SG) wiegt schwer, da diese zu den Kernpflichten jedes Soldaten gehört. Auch die Verletzung seiner Wahrheitspflicht hat erhebliches Gewicht. Der Wahrheitspflicht kommt gerade für das Soldatenverhältnis besondere Bedeutung zu, was auch ihre ausdrückliche Normierung in § 13 SG demonstriert. Eine militärische Einheit kann nur schwer geführt werden, wenn die Führung sich nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatz gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch in gravierendem Maße an Glaubwürdigkeit ein (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 10.03 - DokBer 2004, 193 und vom 21. September 2005 - BVerwG 2 WD 24.04 - DokBer 2006, 113).

52 Gewicht haben auch die zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellten Verstöße gegen die dem Soldaten erteilten Befehle zum pünktlichen Dienstbeginn. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12.91 - BVerwGE 93, 196 <198> und vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 <80> = EuGRZ 2005, 636 <646> m.w.N.). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die durch die Pflichtenverstöße bewirkten Verspätungen beim Dienstantritt zwar mehrfach erfolgten, jedoch jeweils nur von relativ kurzer Dauer waren.

53 Die in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierte und vom Soldaten (in allen drei Anschuldigungspunkten) verletzte Pflicht, dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellt keine bloße Nebenpflicht dar, sondern hat wegen ihres funktionalen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb ebenfalls erhebliche Bedeutung (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - NVwZ 2006, 608 m.w.N. und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 -)

54 Zu Lasten des Soldaten ist zu berücksichtigen, dass er als Oberfeldwebel kraft Dienstgrades eine Vorgesetztenstellung innehatte. Mit seinem Fehlverhalten hat er entgegen § 10 Abs. 1 SG ein schlechtes Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung gegeben.

55 bb) Auswirkungen des Dienstvergehens
Die konkreten Auswirkungen des von den Anschuldigungspunkten 1 und 3 erfassten Fehlverhaltens des Soldaten waren, wie der Zeuge Oberst i.G. P. in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bekundet hat, relativ gering. Das verspätete Erscheinen zum Dienst am 1., 2. und 5. März 2004 hatte jeweils keine feststellbaren negativen dienstlichen Auswirkungen. Es hatte auch keine negative „Vorbild“-Funktion für andere Soldaten, was der Zeuge ausdrücklich bestätigt hat.

56 Negative Auswirkungen des von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhaltens des Soldaten ergaben sich jedoch durch die dadurch notwendige Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen war geeignet, den guten Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen zu belasten. Dies muss sich der Soldat zurechnen lassen (stRspr, vgl. u.a Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 [insoweit nicht veröffentlicht], vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 [jeweils insoweit nicht veröffentlicht] und vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - a.a.O.), weil dadurch nicht nur der Soldat, sondern auch die Angehörigen der Einheit, in der solches möglich war, in ein schlechtes Licht gerückt wurden.

57 cc) Maß der Schuld
Der Soldat handelte nach den getroffenen Feststellungen bei seinem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhalten mit Vorsatz, im Übrigen (Anschuldigungspunkte 1 und 3) grob fahrlässig.

58 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.

59 Bei der Gewichtung des gegen den Soldaten zu erhebenden Schuldvorwurfs ist seine damalige persönliche Situation zu berücksichtigen. Seine familiäre Situation war durch die Epilepsie-Erkrankung seines Sohnes seit Jahren belastet und angespannt. Der Sohn bedurfte besonderer Fürsorge und Betreuung, an der auch der Soldat nach seiner unwiderlegten Einlassung maßgeblich beteiligt war. Besonders belastend empfand der Soldat nach seinen glaubhaften Aussagen in der Berufungshauptverhandlung vor allem auch die empfundene Stigmatisierung seines Sohnes durch andere sowie die dem zugrunde liegenden negativen Voreinstellungen und Vorurteile des familiären Umfeldes. Hinzu kamen die besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die aus den gravierenden Problemen des Soldaten mit einem Bauträger im Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigenheimes resultierten. Der Soldat hat diese nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungshauptverhandlung dargelegt. Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit seiner diesbezüglichen Einlassungen sind nicht ersichtlich geworden. Diese besonderen Belastungen des Soldaten ergaben sich nicht nur aus den Streitigkeiten mit dem Bauträger, sondern auch aus den langjährigen aufwändigen Gerichtsverfahren, die der Kläger und seine Ehefrau zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einleiteten und führten. Hieraus ergaben sich, nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers herausgestellt hatte, große finanzielle Belastungen, die sich noch heute in einem Schuldenstand von ca. 300 000 € niederschlagen. Auch die eigenen gesundheitlichen Belastungen des Soldaten im Zusammenhang mit seinem behandlungsbedürftigen Bluthochdruck wirkten sich nach einem im Februar 2004 erfolgten Medikamentenwechsel nachteilig auf die körperliche und seelische Belastbarkeit des Soldaten aus. Der als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung vernommene Stationsarzt M. hat dies der Sache nach bestätigt, auch wenn er sich - verständlicherweise - an genaue Einzelheiten nicht mehr hat erinnern können. „All dies zusammen“ führte nach den glaubhaften Bekundungen des Soldaten dazu, dass er im Februar/März 2004 offenkundig nicht mehr in der Lage war, planvoll zu agieren. Er hatte, wie er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft dargelegt hat, damals „den tiefsten Punkt erreicht, den man erreichen kann“; über ihm sei „alles zusammengebrochen“; er habe einen „absoluten Durchhänger“ gehabt. Dazu trug nach den Feststellungen des Senats nicht unwesentlich bei, dass er im Kameradenkreis weithin isoliert war, zumal er sich - wie es in der Sonderbeurteilung vom 21. Januar 2005 heißt - anderen gegenüber im dienstlichen Umfeld „nur wenig öffnete“ und bei seinen Vorgesetzten und Kameraden als „unzuverlässig - mit wiederkehrenden nachteiligen Folgen für andere - empfunden“ wurde. Nach dem Eindruck seiner Vorgesetzten hatte der Soldat „in Bezug auf die Bundeswehr eine ‚innere Aufgabe’“ vollzogen. Er vermittelte den Eindruck einer „wirklichkeitsfremden Wahrnehmung“. Für ihn schienen alle angesprochenen Probleme fremdverschuldet und damit die Situation aus seiner Sicht durch ihn nicht verbesserungsfähig zu sein. Eine nachhaltige fachtherapeutische Behandlung wurde ihm ungeachtet dessen im dienstlichen Bereich nicht zuteil. Die im außerdienstlichen Umfeld liegenden Ursachen für seine gravierenden Schwierigkeiten im dienstlichen Bereich konnten so nicht hinreichend identifiziert werden, sodass der Soldat mit seinen gesundheitlichen und persönlichen Problemen auf sich allein gestellt blieb. Damit war er letztlich überfordert. Die Situation, in der der Soldat versagt hat, war mithin von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet.

60 Allerdings hat der Senat nicht feststellen können, dass die schwierige wirtschaftliche, familiäre und gesundheitliche Situation von solchem Gewicht war, dass vom Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. zu diesem in der ständigen Rechtsprechung des Senats anerkannten „Tatmilderungsgrund“ u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <129 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 16 = NZWehrr 1998, 83 [insoweit nicht veröffentlicht], vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - m.w.N. und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 -). Denn der Soldat hat jedenfalls nicht alle ihm zu Gebote stehenden Schritte unternommen, um Hilfe und Unterstützung von anderen zu erhalten. Wie sich aus der Sonderbeurteilung durch seinen Disziplinarvorgesetzten und aus der Aussage des Zeugen Oberst i.G. P. ergibt, war es für seine Vorgesetzten in seinem dienstlichen Umfeld schwierig, in näheren Kontakt mit ihm zu treten und herauszufinden, was ihn belastete und bedrückte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Soldat mit dem gebotenen Nachdruck bei dem Truppenarzt und seinen Vorgesetzten auf eine intensive fachärztliche Abklärung seiner psychischen Probleme gedrängt hat. Dass er selbst seine Hilfebedürftigkeit erkannte, ergibt sich nicht zuletzt aus seinem - außerdienstlichen - Bemühen um eine psychotherapeutische Behandlung. Ungeachtet seiner von ihm wahrgenommenen gravierenden Schwierigkeiten im dienstlichen Umfeld ließ er aber „die Dinge treiben“ und „steckte den Kopf in den Sand“. Das muss sich der Soldat letztlich zurechnen lassen.

61 Das Maß der Schuld des Soldaten wird im Hinblick auf die Umstände seines Dienstvergehens auch dadurch gemindert, dass sowohl im Tatzeitraum als auch bereits in der davor liegenden Zeit nicht unerhebliche Defizite bei der Wahrnehmung der Dienstaufsicht durch seine Vorgesetzten ihm gegenüber bestanden (vgl. zu diesem Tatmilderungsgrund u.a. Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 48 [insoweit nicht veröffentlicht], vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NVwZ-RR 2003, 366, vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 -, vom 27. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 2.04 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 52 = NZWehrr 2005, 79 und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - juris Rn. 6). Die Dienstaufsicht umfasst dabei nicht nur Kontrolle, sondern „vor allem Hilfe in Form von Erklärung, Anleitung und Unterstützung“ (Nr. 355 ZDv 10/1). Obwohl seine zuständigen Vorgesetzten - wie sich namentlich aus der Sonderbeurteilung vom 21. Januar 2005 mittelbar ergibt - erkannt hatten, dass der Soldat in Belastungssituationen „den Ausweg über Neukrankmeldungen (53 Krankmeldungen 2003 und 14 Krankmeldungen im Zeitraum bis zum 31. März 2004)“ suchte und obwohl sie festgestellt hatten, dass bei ihm „Durchstehvermögen und -wille ... im dienstlichen Bereich nicht erkennbar“ waren, wurde weder von ihnen noch vom Truppenarzt veranlasst, dass der Soldat im Hinblick auf seine festgestellte fehlende „Belastbarkeit“ einer entsprechenden fachärztlichen diagnostischen und therapeutischen Behandlung zugeführt wurde. Es blieb dem damit ersichtlich überforderten Soldaten überlassen, mit seiner gravierend beeinträchtigten gesundheitlichen Situation selbst fertig zu werden. Die Ursachen für seine Schwierigkeiten und mangelnden dienstlichen Leistungen wurden letztlich, wie es in der Sonderbeurteilung heißt, allein seinem - nicht näher hinterfragten - mangelnden „Durchstehvermögen und -wille(n)“ zugeschrieben, ohne dass dem entsprechende fachärztliche/fachtherapeutische Beurteilungen und Abklärungen zugrunde lagen.

62 dd) Beweggrund
Die festgestellten Pflichtverletzungen des Soldaten hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 und 3 beruhten nach den vom Senat getroffenen Feststellungen auf groben Nachlässigkeiten des Soldaten, der nicht dafür sorgte und sicherstellte, dass er mit Hilfe geeigneter Weckvorrichtungen rechtzeitig aufwachte und zum befohlenen Dienstbeginn seinen Dienst aufnahm. Die Pflichtverletzungen hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 resultierten aus dem Bestreben des Soldaten, am 4. März 2004 „krank zu Hause“ geschrieben zu werden, um nicht Dienst leisten zu müssen. Er hatte dabei keine Skrupel, zur Erreichung dieses Zieles den Krankenmeldeschein zu fälschen und gegenüber seinem Fachgruppenleiter Oberst K. wahrheitswidrige Angaben zu machen.

63 ee) Bisherige Führung, Persönlichkeit
Zum Nachteil des Soldaten wirkt sich aus, dass er seine Pflichtverletzungen am 1., 2., 4. und 5. März 2004 beging, obwohl er bereits kurz zuvor mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem - Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 21. Januar 2004 (Az.: N 1 VL 14/03) wegen wiederholter Verstöße gegen die Dienstleistungs- und Gehorsamspflicht in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt worden war. Dies offenbart ein relativ geringes Maß an Einsichtsfähigkeit und an Bereitschaft, sich mit seinem gezeigten Fehlverhalten auseinanderzusetzen.

64 Zugunsten des Soldaten ist dagegen zu berücksichtigen, dass er mehr als 30 Jahre seinen Dienst ordnungsgemäß versah und dass er am 25. Oktober 1974 und am 14. März 1990 sogar jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt und dass er außerdem seit Jahren berechtigt ist, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und das Ehrenkreuz der Bundeswehr jeweils in Bronze zu tragen. Allerdings liegen diese Auszeichnungen schon viele Jahre zurück. Zugunsten des Soldaten spricht auch, dass er ausweislich der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen über Jahre hinweg ansprechende dienstliche Leistungen erbrachte. Noch in den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor dem Dienstvergehen wurden ihm im Wesentlichen ansprechende dienstliche Leistungen bescheinigt. Selbst in der letzten planmäßigen Beurteilung vom 17. Juli 2002 wurden seine dienstlichen Leistungen u.a. zweimal mit der Wertung „6“ („Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen“) und sechsmal mit „5“ („Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen“) bewertet. Allerdings ist festzustellen, dass die „Belastbarkeit“ und die „Einsatzbereitschaft“ des Soldaten gegenüber früheren Beurteilungen weniger positiv bewertet wurden. Augenscheinlich wirkten sich die vom Senat in der Berufungshauptverhandlung festgestellten besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Soldaten, die sich nach seinen glaubhaften Angaben seit dem Jahre 2000 deutlich verschärft hatten, bereits negativ auf sein Leistungsbild aus.

65 ff) Gesamtwürdigung
Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände erscheint die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaßnahme der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels als angemessen und ausreichend. Zwar hat der Zeuge Oberst i.G. P., der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, in der Berufungshauptverhandlung bekundet, der Soldat könne aufgrund seiner fehlenden Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft im dienstlichen Bereich heute kaum noch eingesetzt werden. Diese stark eingeschränkte Verwendungsfähigkeit des Soldaten trägt jedoch - gerade auch im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Ende seiner Dienstzeit - nicht die Schlussfolgerung, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sei dem Dienstherrn wegen des hier in Rede stehenden Dienstvergehens (für den verbleibenden Rest der Dienstzeit) nicht mehr zumutbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ursachen der eingetretenen Entwicklung der dienstlichen Eignung und Fähigkeiten des Soldaten nicht zuletzt infolge der bislang von den zuständigen Stellen nicht rechtzeitig veranlassten und bis heute unterbliebenen diagnostischen/therapeutischen Maßnahmen nicht im erforderlichen Maße abgeklärt worden sind. In dieser Situation wäre es verfehlt, der in den letzten Jahren offenbar gewordenen nur stark eingeschränkten oder gar mangelnden dienstlichen Verwendbarkeit des Soldaten mit disziplinarrechtlichen Mitteln dadurch entgegen zu treten, dass der Soldat aus dem Dienstverhältnis entfernt wird. Dies entspräche nicht dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts, das - auf den Vorwurf individuellen Verschuldens gestütztes - Dienstordnungsrecht ist und die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines geordneten Dienstbetriebs sichern soll, damit die Streitkräfte ihren verfassungsmäßigen Auftrag erfüllen können (vgl. dazu u.a. Urteile vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 21.04 - und vom 27. Januar 2004 - BVerwG 2 WD 2.04 - a.a.O.). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit eines Soldaten durch schwerwiegende persönliche und/oder gesundheitliche Umstände beeinträchtigt werden, sind die zuständigen Vorgesetzten gehalten, die geeigneten und erforderlichen Schritte einzuleiten, damit die notwendigen fachärztlichen und/oder fachtherapeutischen Maßnahmen in diagnostischer und gegebenenfalls therapeutischer Hinsicht durchgeführt werden können. Dies gilt auch dann, wenn es der betroffene Soldat - wie im vorliegenden Falle - seinen Vorgesetzten schwer gemacht hat, die Ursachen seiner offenkundigen Probleme im Dienst und seine (mögliche) Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen und wenn er es an der gebotenen Offenheit hat fehlen lassen, seinen Vorgesetzten hinreichenden Einblick in seine persönlichen und familiären Schwierigkeiten zu gewähren.

66 Angesichts des dargelegten Gewichts des Dienstvergehens, das sich - anders als die dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 16. Juni 2005 (des weiteren) zugrunde liegenden Betrugshandlungen im Zusammenhang mit außerdienstlichen e-bay-Versteigerungen - im dienstlichen Bereich ereignete, hielt der Senat jedoch eine Dienstgradherabsetzung für erforderlich. Dafür war insbesondere maßgebend, dass der Soldat durch die - kurze Zeit vor seinem hier in Rede stehenden erneuten Fehlverhalten erfolgte - Verurteilung durch das Truppendienstgericht vom 21. Januar 2004 bereits wegen Verletzung seiner Dienstleistungs- und Gehorsamspflicht eine nachdrückliche Pflichtenmahnung in Gestalt einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels erhalten hatte, die ihn jedoch offenkundig nicht dazu veranlassen konnte, künftig seine Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Gerade aus generalpräventiven Gründen kann auf eine (in Form einer Herabsetzung in einen niedrigeren Dienstgrad) für das dienstliche Umfeld des Soldaten sichtbare Reaktion nicht verzichtet werden. Denn das Fehlverhalten war nach den vom Senat getroffenen Feststellungen im dienstlichen Umfeld des Soldaten bekannt geworden und aufmerksam zur Kenntnis genommen worden. Auch wenn der Soldat in Kürze in den Ruhestand treten wird, bedarf es der ausdrücklichen und unmissverständlichen Klarstellung, dass (auch) ein kurz vor dem Ende seiner Dienstzeit stehender Berufssoldat zur uneingeschränkten Erfüllung seiner Dienst- und Gehorsamspflicht(en) verpflichtet ist und dass schuldhafte Dienstpflichtverletzungen der hier in Rede stehenden Art nicht hingenommen werden können. Jede Bagatellisierung eines solchen schuldhaften Fehlverhaltens muss vermieden werden.

67 Die dargelegten außergewöhnlichen Umstände, die zum schuldhaften Fehlverhalten des Soldaten maßgeblich beitrugen, sowie die festgestellte unzureichende Dienstaufsicht rechtfertigen es jedoch, es bei der Herabsetzung um einen Dienstgrad zu belassen. Denn sie mildern den Grad der Schuld des Soldaten ungeachtet seiner disziplinarrechtlichen „Vorbelastung“.

68 Gegenüber den mit der verhängten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme für ihn verbundenen erheblichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen kann sich der Soldat nicht auf seine seit Jahren bestehende schwierige finanzielle Situation sowie seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen vier Kindern berufen. Die für ihn durch die ausgesprochene Dienstgradherabsetzung eintretenden faktischen Auswirkungen sind schon deshalb nicht unangemessen hart, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegen, der sich bewusst sein muss, dass er durch sein schuldhaftes Fehlverhalten auch das Wohl seiner Familie beeinträchtigen kann (vgl. dazu allgemein Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - a.a.O.).

69 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 WDO. Da sowohl die Berufung des Soldaten als auch die Berufung des Wehrdisziplinaranwaltes erfolglos geblieben ist, sind die Kosten je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.