Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 4 BN 15.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4BN15.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 4 BN 15.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B4BN15.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 15.04

  • VGH Baden-Württemberg - 19.12.2003 - AZ: VGH 5 S 840/02

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob die Gemeinde befugt ist, von den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, die sich wegen der zu erwartenden Konfliktlage zu dem beabsichtigten Bebauungsplan und dem Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen sehr ablehnend geäußert hat, einfach abweichen kann, ohne die von der Gewerbeaufsicht dargestellte Konfliktlage zu beseitigen oder, wenn dies nicht möglich ist, ob die Gemeinde nicht von der Beschlussfassung über einen solchen Bebauungsplan Abstand zu nehmen hat". Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von Streitigkeiten klärungsfähig. Sie ist auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Normenkontrollverfahren zugeschnitten und kritisiert der Sache nach die Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Antragsgegnerin habe das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nicht verletzt. Die rechtlichen Anforderungen, die das Abwägungsgebot an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, d.h. an die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen öffentlichen und privaten Belange, stellt, beurteilen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Einen darüber hinausreichenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.
Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, "ob bei einer Neuausweisung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf eine sich ergebende Konfliktlage zwischen Gewerbe und Wohnen darauf abgestellt werden kann, dass bereits teilweise eine vorhandene Wohnbebauung gegeben sei und es daher auf eine Verstärkung der Konfliktlage nicht mehr ankommt", besitzt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage zielt auf die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts, dass der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG angesichts der in dem hier betroffenen Bereich bestehenden Gemengelage von Gewerbe und Wohnen an Durchsetzungskraft verliere und die hier bestehende Konfliktlage einer - jedenfalls vertretbaren - Lösung zugeführt worden sei. Revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Auslegung von § 50 BImSchG legt die Beschwerde jedoch nicht dar. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, dass das Trennungsgebot für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage (hier: zwischen Gewerbe und Wohnen) keine strikte Geltung beansprucht. Der Grundsatz lässt insbesondere dann Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663, m.w.N.). Von einem solchen Sachverhalt ist das Normenkontrollgericht hier ausgegangen. Wie sich eine vorhandene Gemengelage auf das Trennungsgebot in § 50 BImSchG auswirkt, beurteilt sich im Übrigen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.
2. Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 - BVerwG 4 BN 3.02 - (Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 109), vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155) und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 162 = NVwZ 2000, 679) ab, ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass die in Widerspruch zueinander stehenden Rechtssätze unzweifelhaft bezeichnet und einander gegenübergestellt werden. Daran lässt es die Beschwerde fehlen. Einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Normenkontrollurteils, der einem ebensolchen Rechtssatz widersprechen könnte, den das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung und Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Beschwerde wendet einzelne Aussagen der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf den hier umstrittenen Sachverhalt an und gelangt zu einem Ergebnis, das von der Entscheidung des Normenkontrollgerichts abweicht. Die darin liegende Entscheidungskritik stellt keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.