Beschluss vom 13.05.2004 -
BVerwG 2 B 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B2B35.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 2 B 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B2B35.04.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 35.04
- OVG Berlin-Brandenburg - 02.02.2004 - AZ: OVG 4 N 65.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zurückgenommen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bedarf es wegen der entsprechend anwendbaren Kostenre-gelung nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG nicht.