Beschluss vom 13.05.2003 -
BVerwG 8 B 75.03ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B8B75.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.05.2003 - 8 B 75.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130503B8B75.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 75.03

  • VG Meiningen - 04.02.2003 - AZ: VG 2 K 19/00.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 113 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde meint zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hat den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung schon nicht hinreichend begründet. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie übersieht schon, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils allein die Frage ist, ob ein Wiederaufgreifen des durch bestandskräftigen Bescheid vom 18. Juli 1996 abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens zulässig war oder nicht. Zum entscheidungserheblichen Sachverhalt gehören damit nur die Tatsachen, die zur Ausfüllung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gehören und die weiteren in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz kann sich das von der Beschwerde vermutete Ergebnis des Ausgangs der Beweisaufnahme nicht auf das vorliegende Verfahren auswirken. Denn sowohl die Erklärungen der Frau K. vom 23. Juli 1997 als auch das mit unleserlicher Unterschrift versehene Schreiben vom 10. Juli 1998 sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden. Auch die Erklärung der Frau H. kann sich in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr auswirken, da sie von vornherein nicht Gegenstand des ursprünglichen Rückübertragungsverfahrens war. In ihm war ausschließlich aufgrund der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Abteilung Straßenwesen unter dem 4. März 1988 und nach den vorhandenen Planskizzen davon ausgegangen worden, dass der streitbefangene Parkplatz bereits gewidmet war. Die Erklärungen der genannten Personen befassen sich im Übrigen nicht mit der rechtlichen Frage einer Widmung, so dass ihre Eignung als Beweismittel von vornherein zu bezweifeln ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 GKG.