Beschluss vom 13.04.2007 -
BVerwG 1 B 135.06ECLI:DE:BVerwG:2007:130407B1B135.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.04.2007 - 1 B 135.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:130407B1B135.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 135.06

  • Hessischer VGH - 21.06.2006 - AZ: VGH 6 UE 2667/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Kurde, der wegen politischer Aktivitäten in sog. „Fisleme“ (polizeilichen Datenblättern) registriert sei, im Falle seiner Rückkehr in die Türkei „asylerhebliche Behandlung“ zu befürchten habe. Diese Grundsatzrüge genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge erforderlich, auf eine Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in der Türkei. In Wahrheit wendet die Beschwerde sich insoweit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Sachverständigen-Gutachten und führt aus, dieses Gutachten widerlege „die Behauptung des Gerichts, die Datenerfassung des Klägers zu 1 könne nicht zu asylerheblicher Behandlung führen“.

3 Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Berufungsentscheidung lasse besorgen, dass sich das Gericht mit der Frage einer Fisleme-Registrierung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. So sei insbesondere zu besorgen, dass das Gericht die Auskunft des Sachverständigen R. an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 23. Januar 2001, die sich mit der Registrierung in Fisleme befasse, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe. „Dies deshalb, weil die gerichtliche Begründung zur angeblich fehlenden Verfolgungsgefahr ohne Beleg bleibt (vgl. UA Bl. 16). Das Gericht führt letztlich nicht aus, weshalb bzw. aufgrund welcher Erkenntnisquellen es zu der das Urteil tragenden Überzeugung von fehlender Verfolgungsgefahr gelangt ist.“ Außerdem habe das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zu 1 zu seinen Aktivitäten in der Türkei nicht zutreffend berücksichtigt und zu Unrecht als untergeordnet gewürdigt.

4 Diese Vorwürfe, die im Übrigen nicht nur auf eine Gehörsverletzung, sondern auch auf eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zielen, treffen indes nicht zu.

5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass das Berufungsgericht die von ihr als maßgeblich erachtete Auskunft des Sachverständigen R. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht habe. Das Berufungsgericht hat das Gutachten zudem ausdrücklich im Urteilstatbestand erwähnt (UA S. 4) und sich sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen mehrfach mit der Frage der Fisleme und einer daraus folgenden Gefährdung befasst (UA S. 3, 5, 16 und 21). Ebenso hat es die vom Kläger zu 1 angegebenen Aktivitäten in der Türkei erörtert und gewürdigt (UA S. 15 f.). Es hat ferner im Einzelnen ausgeführt, dass sich aus den neueren Erkenntnisquellen (u.a. aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 19. Mai 2004 und 3. Mai 2005) speziell zur Gefahr von Folterungen und Misshandlungen zurückkehrender Asylbewerber im Rahmen der Einreisekontrollen ergebe, dass seit fast vier Jahren nur ein einziger, von amnesty international angeführter Referenzfall bekannt geworden sei; angesichts der großen Anzahl der Rückkehrer sei deshalb die Gefahr einer Folterung oder Misshandlung anlässlich der Rückkehr für die Kläger unwahrscheinlich, zumal bei ihnen ein vergleichbar exponierter Hintergrund wie in dem Referenzfall von amnesty international auch mit Rücksicht auf etwa noch vorhandene Fisleme über den Kläger zu 1 nicht bestehe (UA S. 19 - 21). Das Berufungsgericht hat außerdem an anderer Stelle dargelegt, dass sich der Fall des Klägers zu 1 hinsichtlich der geheimen Datenblätter nicht mit dem von den Klägern in der Berufungsbegründung geschilderten Fall vergleichen lasse (UA S. 16). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die von der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht, wie von der Beschwerde angedeutet, insoweit nicht die für seine Überzeugung leitend gewesenen Gründe angegeben hat (§ 108 Abs 1 Satz 2 VwGO). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Damit kann sie die Zulassung der Revision aber nicht erreichen.

6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.