Beschluss vom 13.03.2008 -
BVerwG 6 B 68.07ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B6B68.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.03.2008 - 6 B 68.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130308B6B68.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 68.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.10.2007 - AZ: OVG 15 A 1596/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Oktober 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage führen, ob Art. 2 und 13 Abs. 1 und 2 Buchst. c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem durch Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S. 1569) zugestimmt wurde und der für die Bundesrepublik am 3. Januar 1976 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 9. März 1976 <BGBl II S. 428>), der Einführung einer Hochschulfinanzierungsabgabe der Studierenden durch Landesgesetz entgegensteht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 16.08  fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.