Beschluss vom 13.02.2013 -
BVerwG 8 B 21.12ECLI:DE:BVerwG:2013:130213B8B21.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 8 B 21.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:130213B8B21.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.12

  • VG Karlsruhe - 20.10.2009 - AZ: VG 3 K 2257/09
  • VGH Baden-Württemberg - 13.12.2011 - AZ: VGH 6 S 2578/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2009 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2013 und 8. Februar 2013 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).

2 Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung die Kosten gegeneinander aufzuheben.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.