Beschluss vom 13.02.2012 -
BVerwG 6 B 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:130212B6B2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2012 - 6 B 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130212B6B2.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 2.12

  • Hessischer VGH - 07.12.2011 - AZ: VGH 11 E 2271/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine nicht statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.