Beschluss vom 13.02.2004 -
BVerwG 5 B 14.04ECLI:DE:BVerwG:2004:130204B5B14.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2004 - 5 B 14.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:130204B5B14.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 14.04

  • Hessischer VGH - 24.04.2003 - AZ: VGH 10 UZ 912/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 909 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003 mit Schriftsatz vom 1. Februar 2004 zurückgenommen. Das Gericht ist zu Gunsten des Klägers - aus Kostengründen in seinem Interesse - von einer nicht unter Bedingungen erklärten Rücknahme des Rechtsmittels ausgegangen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Gericht weist auf Folgendes hin: Bereits in dem angefochtenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003 wurde der Kläger zutreffend auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hingewiesen. Die gewünschte rechtliche Überprüfung wäre darum bereits aus prozessualen Gründen ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.