Beschluss vom 13.01.2009 -
BVerwG 4 B 70.08ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B4B70.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 - 4 B 70.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B4B70.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 70.08

  • VGH Baden-Württemberg - 15.04.2008 - AZ: VGH 8 S 2930/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst, noch leidet das angefochtene Urteil an Verfahrensfehlern.

2 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der umstrittenen Beseitigungsverfügung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis bejaht, weil die Bauvorhaben des Klägers formell und materiell illegal seien. Materiell seien sie illegal, weil sie mit § 35 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar seien. Die Baugrundstücke lägen im Außenbereich; ihre Bebauung beeinträchtige den Erholungswert der Landschaft und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die umstrittenen Gebäude seien aber auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sie dem Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB zuzurechnen seien; denn sie fügten sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Diese sei von großvolumiger gewerblicher - in einem Falle sogar industrieller - Nutzung geprägt, während die Gebäude des Klägers, am vorhandenen Rahmen gemessen, klein seien.

3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung, wie hier, auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

4 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob schmale, geteerte oder geschotterte Wege, die an gewerbliche Bebauungen angrenzen, zumal wenn deren Baukörper teilweise größer sind als die zur Beurteilung als Baulücke vorhandenen Grundstücke, eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukommen kann, wenn diesen Wegen keine städtebauliche Bedeutung, insbesondere keine Erschließungsfunktion, für die angrenzende (gewerbliche) Bebauung zukommt. Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte sie außerdem geklärt wissen, ob das Vorhandensein von Baum- und Strauchreihen als Abgrenzungskriterien für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs herangezogen werden kann. Beide Fragen beziehen sich auf § 35 BauGB. Ebenfalls auf diese Vorschrift gemünzt ist die Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe erstmals im Urteil und für den Kläger überraschend festgestellt, dass der Weg zwischen seinen Grundstücken und dem Grundstück der Fa. S. zum ausgebauten Teil der Daimlerstraße gehöre. Sowohl mit der Grundsatz- als auch mit der Verfahrensrüge wendet sich die Beschwerde gegen die Zuordnung der klägerischen Baugrundstücke zum Außenbereich. Beide Rügen müssen erfolglos bleiben, da die Beschwerde die zusätzliche und selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils, die Gebäude der Kläger seien auch dann planungsrechtlich unzulässig, wenn sie im Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB lägen, nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision angreift.

5 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Beseitigungsverfügung nicht deshalb an einem Ermessensfehler leidet, weil der Kläger gegen „Schwarzbauten“ anderer Nutzer der Seeuferbereiche (bislang) nicht vorgegangen ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerde zu Unrecht mit Verfahrensrügen.

6 a) Unbegründet ist zunächst der Vorwurf der Beschwerde, der Kläger habe nicht damit rechnen können, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt des Ordners „Festgestellte nicht genehmigte Bauvorhaben“ zur Beurteilung der Frage heranziehen werde, ob die andernorts festgestellten Rechtsverstöße in ihrer Intensität mit demjenigen des Klägers vergleichbar seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2007, mit dem er die Berufung des Klägers zugelassen hat, ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die seitens des Klägers gerügte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit begegne. Dem Ordner „Festgestellte nicht genehmigte Bauvorhaben“ lasse sich nämlich ohne weiteres entnehmen, dass es im Bereich der Erbacher Seenplatte zwar weitere bauliche Anlagen gebe, die möglicherweise der erforderlichen Genehmigung entbehrten, keine dieser Hütten sei jedoch nur entfernt mit den auf den Grundstücken des Klägers vorgenommenen Landschaftseingriffen vergleichbar. Damit hatte das Berufungsgericht frühzeitig zu erkennen gegeben, dass es sich in der Lage sehe, die vom Kläger ins Feld geführten „Vergleichsfälle“ nach Aktenlage zu beurteilen. Da der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hatte (und auch jetzt nicht geltend macht), dass der Inhalt des Aktenordners unzutreffend ist, musste er davon ausgehen, dass der Verwaltungsgerichtshof darauf in seinem Berufungsurteil erneut Bezug nehmen werde.

7 b) Unberechtigt ist ferner der Vorhalt der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt und dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz bei der vom Kläger vermissten Inaugenscheinnahme anderer ungenehmigter Bauvorhaben im Bereich der Erbacher Seen ermittelt hätte, dass die Größenangaben im Ordner „Festgestellte nicht genehmigte Bauvorhaben“ unrichtig sind. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht die baulichen Anlagen des Klägers nicht, wie es ihrer Ansicht nach richtig wäre, einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit beurteilt und deshalb aus den zutreffenden Größenangaben eine unzutreffende Schlussfolgerung gezogen habe. Damit wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Diese ist mit Verfahrensrügen nicht angreifbar.

8 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.