Beschluss vom 13.01.2003 -
BVerwG 3 B 170.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130103B3B170.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 170.02

  • VG Gera - 27.08.2002 - AZ: VG 3 K 982/98 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 27. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Rechtsfrage u.a. dann nicht, wenn die Unrichtigkeit der ihr zugrunde liegenden Rechtsansicht geradezu evident ist. So liegt der Fall hier.
Der Kläger ist Grundstückseigentümer und wendet sich mit seiner Klage gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums (Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB), ohne die sachliche Richtigkeit der behördlichen Feststellung zu bestreiten. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde sinngemäß die Frage, ob das "Verbescheidungsinteresse" der Beigeladenen entfallen sei, nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass ihr ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht zusteht.
Richtig ist, dass der Erlass eines antragsgebundenen Verwaltungsakts ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse auf Seiten des Antragstellers voraussetzt. Dieses Erfordernis soll eine missbräuchliche oder willkürliche Inanspruchnahme behördlicher Verfahrenswege - vorzugsweise im Interesse der Verwaltung - verhindern helfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. inwieweit sich im Allgemeinen auch Drittbetroffene auf ein beim Antragsteller fehlendes Sachentscheidungsinteresse mit der Folge berufen können, dass der antragsgemäß ergehende Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist und den Drittbetroffenen in seinen Rechten verletzt. Denn jedenfalls in einem Verfahren, bei dem es - wie hier - nur um die behördliche Feststellung, nicht aber Begründung oder Ausweitung, einer dem Antragsteller zukommenden Rechtsposition geht, hat dies als ausgeschlossen zu gelten.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der wahre Gebäudeeigentümer stets und ohne weiteres als berechtigt anzusehen, die Eigentumslage gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 oder 3 EGBGB feststellen zu lassen (Beschluss vom 17. Februar 2000 - BVerwG 3 B 148.99 - Buchholz 115 Nr. 27 S. 21 f.). Von einem Rechtsmissbrauch kann auch dann keine Rede sein, wenn dem Gebäudeeigentümer ein Recht zum Ankauf des korrespondierenden Grundstücks nicht zusteht. Auch ohne ein solches Recht kann das im Grundbuch eingetragene Gebäudeeigentum für seinen Inhaber von Vorteil sein. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt. Die Beschwerde selbst weist auf die mit der Eintragung des Gebäudeeigentums verbundene Möglichkeit hin, das Gebäude verkehrsfähig und beleihungsfähig zu machen. Auch aus diesem Grund kann der Beigeladenen die "Verbescheidung" ihres Feststellungsantrags nicht verwehrt werden.
Die Rechtsposition des Grundstückseigentümers wird durch die bloß deklaratorisch wirkende Feststellung bei sachlicher Richtigkeit nicht beeinträchtigt. Der eine solche Feststellung anfechtende Grundstückseigentümer muss sich vielmehr seinerseits die Frage gefallen lassen, welches rechtlich geschützte Interesse er daran haben könnte, das Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums wegen fehlender Grundbucheintragung für den Rechtsverkehr nicht erkennbar werden zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG i.V.m. Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB.