Beschluss vom 12.12.2013 -
BVerwG 6 B 6.13ECLI:DE:BVerwG:2013:121213B6B6.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2013 - 6 B 6.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:121213B6B6.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 6.13

  • VG München - 22.06.2009 - AZ: VG M 8 K 08.4547
  • VGH München - 02.10.2012 - AZ: VGH 10 BV 09.1860

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beklagten und der beteiligten Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2012 werden zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die von der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern aufgeworfene Frage, ob der Eigentümer eines von ihm vermieteten Mehrparteienhauses im Hinblick auf dessen gemeinschaftliche, öffentlich nicht zugängliche Nebenräume wie etwa Treppen, Flure und Rettungswege in den personellen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG einbezogen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar teilt der Senat die insbesondere von der Landesanwaltschaft Bayern dargelegten Zweifel an der - nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen unterlegten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Klägerin sich hinsichtlich der fraglichen Räume deshalb auf den Schutz des Art. 13 GG berufen könne, weil diese für sie Betriebs- und Geschäftsräume im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 16 ff.) darstellen würden. Das Bundesverfassungsgericht bezieht Betriebs- und Geschäftsräume in den Wohnungsbegriff des Art. 13 GG mit der Überlegung ein, dass bei diesen der Schutzzweck des Grundrechts, nämlich die Sicherung des räumlichen Bereichs individueller Persönlichkeitsentfaltung, insofern zum Tragen kommt, als die Berufsarbeit einen wesentlichen Teil der Persönlichkeitsentfaltung ausmacht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 <70 f.>). Ob diese Überlegung auch im vorliegenden Zusammenhang greifen kann, erscheint äußerst fraglich; die Klägerin entfaltet in den in Rede stehenden Räumen keine eigenen geschäftlichen Aktivitäten; die Räume sind - neben den Wohnungen - lediglich Teil eines von ihr vermieteten Gegenstandes, d.h. geschäftliches Transaktionsobjekt. Allerdings unterfällt die Klägerin in Bezug auf diese Räume dem personellen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG und kann hierauf gestützt verlangen, dass hoheitliche, unter Betretung ihres Grundstücks vorgenommene Maßnahmen der Feuerbeschau - die unter anderem der Prüfung dienen, ob sie die ihr als Hauseigentümerin ungeachtet der Vermietung an Dritte obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfüllt - auf Grundlage einer den Anforderungen dieses Grundrechts entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung vorgenommen werden. Da der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Prüfung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs seine Annahme, durch die in Rede stehenden Betretungsmaßnahmen der Beklagten werde in eine subjektive Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, selbständig tragend auch auf Art. 14 GG gestützt hat (UA Rn. 34 ff.), käme es im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf den Schutzumfang des Art. 13 GG nicht an.

3 2. Die von der Landesanwaltschaft Bayern weiter aufgeworfene Frage, ob eine vorherige Ankündigung des Betretens von Gemeinschaftsflächen zum Zweck der Feuerbeschau verfassungsrechtlich geboten ist, wenn das Betreten einer behördlichen Kontrolle zum Schutz von Leib und Leben der in den Häusern wohnenden Mieter dient, verleiht der Rechtssache ebenso wenig eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wie die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Hausrecht des Inhabers unter Berücksichtigung der Schutzpflichten einer Sicherheitsbehörde für Leib und Leben von Mietern so weit eingeschränkt werden muss, dass der Sicherheitsbehörde eine Brandschau ohne vorherige Ankündigung möglich ist. Das Bundesrecht gibt in Gestalt der grundrechtlichen, insbesondere in Art. 2 Abs. 2 GG wurzelnden Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben seiner Bewohner dem zuständigen Gesetzgeber vor, Maßnahmen auch zum Schutz vor Brandgefahren vorzusehen. Hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise der Umsetzung dieser Schutzpflicht eröffnet sich dem Gesetzgeber ein breiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Diesen überschreitet er nicht, wenn er - wie er es hier ausweislich der Auslegung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften durch die Vorinstanz getan hat - Betretungen zur Brandschau außerhalb akuter Gefahrenfälle an die Bedingung knüpft, dass eine vorherige Ankündigung gegenüber dem Eigentümer erfolgt; dies ist offenkundig und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Die Frage, ob umgekehrt Bundesverfassungsrecht einer landesrechtlichen Regelung entgegenstünde, die eine Betretung ohne vorherige Ankündigung ermöglichen würde, würde sich hingegen in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die hier in Rede stehende landesrechtliche Regelung einen solchen Inhalt nicht aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Verständnis des Landesrechts auch nicht etwa aus einer dahingehenden Auslegung des Bundesverfassungsrechts hergeleitet. Seine Auffassung, Art. 38 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG gebiete eine vorherige, kurzfristige Ankündigung, hat er auf eine Normauslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck gestützt, ohne sich hierbei entscheidungstragend auf bundesrechtliche Gesichtspunkte zu stützen (UA Rn. 41 ff.). Soweit er im Anschluss ausgeführt hat (UA Rn. 64 f.), das von ihm gefundene Verständnis der fraglichen Vorschriften finde auch im Verfassungsrecht eine Stütze, handelt es sich lediglich um eine ergänzende Erwägung, die das bereits gewonnene Auslegungsergebnis lediglich zusätzlich bestätigen - nicht aber entscheidungstragend begründen - soll.

4 3. Auch die von der Landesanwaltschaft Bayern ebenso wie von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf vorherige Ankündigung der Brandschau entfällt, wenn ein Mieter die Behördenvertreter freiwillig einlässt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat Art. 38 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG dahingehend ausgelegt, dass - in Abgrenzung zu Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG, der auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt abstellt - als Eigentümer oder Besitzer im Sinne dieser Vorschrift und damit als Adressat der nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen Ankündigung derjenige anzusehen ist, der generell sowohl einen Zutritt von Behördenvertretern verhindern darf als auch berechtigt ist, ihn zu ermöglichen (UA Rn. 70), d.h. der nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Maßgaben über die Berechtigung verfügt, über den Zugang von Behördenvertretern zum Grundstück zu bestimmen. Soweit die Landesanwaltschaft demgegenüber - und zwar in unausgesprochener Blickrichtung auf das dispositive Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - die Frage problematisiert, inwiefern Benutzungsansprüche von Mietern gegenüber Vermietern im Hinblick auf Gemeinschaftsflächen ein Recht einschließen könnten, Behördenvertretern Zugang zum Grundstück zu verschaffen, sofern die vorgesehene Kontrolle ihren Interessen dient, wird damit keine im vorliegenden Zusammenhang klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt. Selbst wenn - wie die Landesanwaltschaft meint - der Verwaltungsgerichtshof insoweit von einem unzutreffenden Verständnis der nach dispositivem Mietrecht bestehenden Benutzungsansprüche von Mietern und den aus ihnen folgenden Konsequenzen für den Umfang des dem Vermieter zustehenden Besitzschutzes ausgegangen sein sollte, ist zu gegenwärtigen, dass ein Hauseigentümer über die rechtliche Möglichkeit verfügt, mit seinen Mietern vertraglich zu vereinbaren, dass generell die Frage des Zugangs von Behördenvertretern zum Grundstück zwecks Kontrolle, ob grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Pflichten des Eigentümers eingehalten wurden, in seiner Wahrnehmungszuständigkeit verbleibt. Insofern findet - was keiner Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - der Begründungsansatz des Verwaltungsgerichtshofs im Bürgerlichen Recht durchaus eine Stütze. Inwiefern im Lichte mietrechtlicher Gegebenheiten - insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeit des Fehlens entsprechender Vereinbarungen - Art. 38 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG bei Zugrundelegung des Begründungsansatzes des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend auszulegen wäre, dass bei vorgesehenem Betreten des Grundstücks zum Zweck der Brandschau zusätzlich auch eine Ankündigung gegenüber etwaigen Mietern zu erfolgen hat, ist für das angefochtene Urteil ohne Belang und kann daher dahinstehen.

5 4. Die von der Landesanwaltschaft Bayern erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 52.85 - (BVerwGE 78, 251 ff. = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 20) betraf anders als das hier angefochtene Urteil die Ausübung eines bundesrechtlich begründeten behördlichen Betretungsrechts und enthält keinen Rechtssatz, der sich auf die Auslegung und Anwendung der hier entscheidungserheblichen landesrechtlichen Norm auswirken könnte.

6 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.