Beschluss vom 12.12.2011 -
BVerwG 9 KSt 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B9KSt7.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2011 - 9 KSt 7.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B9KSt7.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 7.11

  • Hessischer VGH - 13.04.2011 - AZ: VGH 23 C 1203/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 54.11 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), muss ohne Erfolg bleiben. Die begehrte Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) würde einen schweren Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften voraussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - MDR 2005, 956). Einen solchen Verstoß hat der Kläger mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsweise von Richtern nicht ansatzweise dargetan. Die Regelung des § 21 Abs. 1 GKG kann nicht dazu dienen, eine Nachprüfung der getroffenen Sachentscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit zu erzwingen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 21 GKG Rn. 13).

2 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).