Beschluss vom 12.12.2011 -
BVerwG 5 PKH 16.10ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B5PKH16.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2011 - 5 PKH 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B5PKH16.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 16.10

  • VG Koblenz - 21.07.2010 - AZ: VG 5 K 169/10.KO

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtskostenfreie Revisionsverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

2 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Davon ist hier nicht auszugehen.

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