Beschluss vom 12.12.2002 -
BVerwG 3 B 165.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B3B165.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 - 3 B 165.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B3B165.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 165.02

  • OVG des Saarlandes - 14.08.2002 - AZ: OVG 9 R 1/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem angefochtenen Beschluss haftet kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an, wie die Beschwerde allein geltend macht.
Die Beschwerde rügt zunächst, entgegen einem vom Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich gestellten Antrag sei ein Verordnungsentwurf der EU-Kommission vom 16. März 2002 nicht beigezogen worden, und es sei "die nach diesem förmlichen Beweisantrag erforderliche zweite Anhörungsmitteilung in Bezug auf § 130 a VwGO unterblieben". Soweit in diesem Vorbringen eine Aufklärungsrüge zu sehen ist, geht sie schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses (S. 22 des Beschlussumdrucks) den Umstand, dass zum 1. Oktober 2002 auf der Grundlage eines Verordnungsentwurfes vom 16. März 2002 eine neue sog. Gruppenfreistellungsverordnung in Kraft treten würde, durchaus in den Blick genommen und - neben einer Vielzahl anderer Gesichtspunkte - tatsächlich und rechtlich gewürdigt hat. Da mithin dem Antrag bzw. der Anregung des Klägers nachgekommen worden ist, entfiel auch die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung. Daher kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen förmlichen Beweisantrag gehandelt hat, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 27. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 361.01 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 56) eine sog. weitere Anhörungsmitteilung erfordern kann, oder ob lediglich eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO im Verfahren verwertet worden ist; dass das Oberverwaltungsgericht mit dem In-Kraft-Treten der vorgenannten Verordnung teilweise andere Erwartungen verbindet als der Kläger, zwang - abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Aussagen des Oberverwaltungsgerichts ohnehin nur einen abrundenden Charakter aufweisen - nicht zu einer weiteren Anhörungsmitteilung.
Bereits unsubstantiiert ist die Rüge, dem Oberverwaltungsgericht habe sich "in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung ... aufdrängen müssen"; insoweit mag der Beschwerde noch das Ziel solcher Aufklärungstätigkeit entnehmbar sein - die Behauptung der Zunahme der Anlieferungen von Neuwagen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 3 –, nicht aber ist substantiiert dargelegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 26 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung (zweifacher Auffangstreitwert).