Beschluss vom 12.12.2002 -
BVerwG 1 C 31.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1C31.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.12.2002 - 1 C 31.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121202B1C31.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 31.02
- VGH Baden-Württemberg - 19.04.2000 - AZ: VGH 11 S 1387/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 2000 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. August 1998 sind unwirksam.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Auf den im Revisionsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2002 wird Bezug genommen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.