Beschluss vom 12.11.2003 -
BVerwG 1 DB 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1DB6.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 - 1 DB 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1DB6.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 6.03

In dem Beschwerdeverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die am ... in ... geborene Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 28. Oktober 2002 rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Durch den am 11. November 2003 eingegangenen Schriftsatz vom Vortag hat sie die Beschwerde zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Intern sind die Beteiligten zum Ausgleich der Kosten des gesamten Verfahrens entsprechend den Regelungen des außergerichtlichen Vergleichs verpflichtet.