Beschluss vom 12.11.2002 -
BVerwG 8 B 158.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B8B158.02.0

Beschluss

BVerwG 8 B 158.02

  • VG Halle - 07.08.2002 - AZ: VG 1 A 280/99 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 703 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. 1.). Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig, wer die materielle Beweislast trägt, wenn nicht aufklärbar ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Schädigungstatbestandes (§ 1 VermG) vorliegen.
Diese Frage ist bereits geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei der Anwendung des § 1 VermG (vgl. u.a. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, S. 289 <294> m.w.N.). Zwar ist in bestimmten typischen Sachverhaltskonstellationen - etwa der Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren - der Beweisnot der Geschädigten durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung zu tragen mit der Folge, dass zugunsten der Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine unlautere Machenschaft und die Kausalität zwischen diesen und der Veräußerung widerlegbar vermutet wird. Über derartige, auf Erfahrungstatsachen beruhende und deshalb die "Beweiserleichterung" rechtfertigende typische Sachverhalte hinaus, ist eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG aber nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 266 <268>).
Hiervon geht auch das verwaltungsgerichtliche Urteil aus (vgl. amtlicher Umdruck S. 9).
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) wird von der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde beschränkt sich darauf, vorzutragen, ihr sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden und deswegen sei das Verwaltungsgericht zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen. Ein im Tatbestand des Urteils genannter "Fakt" hätte unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdeführerin einer näheren Untersuchung bedurft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs drücke sich darin aus, "dass ihr Vorbringen zum Sachverhalt keine Grundlage zur Ermittlung und rechtlichen Bewertung dieses genannten notariellen Vertrages und seiner Zusammenhänge unterzogen wurde". Mit diesem Vortrag kritisiert die Beschwerde - teilweise in unklarer Form - die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Worin aber gerade die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, wird nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.