Beschluss vom 12.10.2009 -
BVerwG 6 B 71.09ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B6B71.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2009 - 6 B 71.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B6B71.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 71.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.09.2009 - AZ: OVG 5 A 2040/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2009 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Beschluss vom 22.12.2009 -
BVerwG 6 B 78.09ECLI:DE:BVerwG:2009:221209B6B78.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 6 B 78.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:221209B6B78.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 78.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2009, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2009 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2009 wird ebenso zurückgewiesen wie die Beschwerde gegen „das Verfahren was noch beim Verwaltungsgericht Minden, Akz.: 2 K 1215/09 und 2 K 228/09 und/oder beim Oberverwaltungsgericht Münster unter dem Akz.: 16 E 1141/09 und 16 E 1140/09 zur Verhandlung vorliegt“.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet. Der Kläger setzt sich nicht mit den Gründen des von ihm angegriffenen Beschlusses des Senats vom 12. Oktober 2009 sowie der übrigen von ihm angegriffenen Beschlüsse anderer Gerichte und Verfahren auseinander, sondern hält diesen anscheinend für falsch. Damit können die Gründe des Senatsbeschlusses nicht in Zweifel gezogen werden.

2 Weitere Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit werden nicht mehr bearbeitet.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht letztmalig gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten ab.