Beschluss vom 12.10.2007 -
BVerwG 8 B 53.07ECLI:DE:BVerwG:2007:121007B8B53.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 53.07

  • VG Magdeburg - 13.03.2007 - AZ: VG 5 A 350/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechen, nicht vor.

2 Entgegen der Ansicht der Kläger weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO auf. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verkennt mit der jeweiligen Gegenüberstellung, wann das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts korrekt und wann es fehlerhaft wäre, dass die eventuelle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils keinen Revisionszulassungsgrund darstellt.

3 Die Ausführungen der Beschwerde zum Teilungsunrecht lassen eine in einem Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es nicht Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes ist, DDR-Bürger hinsichtlich staatlicher Maßnahmen zur Zeit der DDR so zu stellen, wie sie bei Anwendung bundesdeutscher Gesetzgebung und Rechtsprechung damals stehen würden. Das Vermögensgesetz will im Anschluss an die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 - nur - solche vermögensentziehenden oder -beeinträchtigenden Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (stRspr, vgl. BVerfGE 84, 90 <126>; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 <11> m.w.N.).

4 Auch soweit sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Auslegung des § 1 Abs. 7 und Abs. 3 VermG durch das Verwaltungsgericht wendet, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht ersichtlich. Wann unlautere Machenschaften i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG vorliegen, ist, soweit dies einer allgemeinen Festlegung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 <84> m.w.N.). Danach betrifft die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - „alles mit rechten Dingen zugegangen“ ist.

5 Geklärt ist in der Rechtsprechung damit auch, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deshalb gewährt, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113).

6 Soweit die Beschwerde eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügt, verkennt sie schon, dass das Abweichen von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs - selbst wenn es vorliegen würde - die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht begründen kann.

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.