Beschluss vom 12.10.2006 -
BVerwG 3 B 100.06ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B3B100.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 - 3 B 100.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B3B100.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 100.06

  • Thüringer OVG - 22.05.2006 - AZ: OVG 2 KO 338/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 18. September 2006 hingewiesen worden. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 15. August 2006 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Dem Beschwerdeführer könnte daher auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (Nr. 46 des Steitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).