Beschluss vom 12.09.2002 -
BVerwG 1 B 256.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B1B256.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 - 1 B 256.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120902B1B256.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 256.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.04.2002 - AZ: OVG 14 A 4372/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die behauptete Abweichung der Berufungsentscheidung von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - (BVerwGE 109, 353) ist schon deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Beschwerde keine rechtsatzmäßigen Ausführungen im Urteil des Berufungsgerichts aufzeigt, die in dem behaupteten grundsätzlichen Widerspruch zu den zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht aufgrund seiner tatrichterlichen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat (Bundesrepublik Jugoslawien) keine politische Verfolgung droht, und zwar weder bei einer Rückkehr in den Kosovo (UA S. 6 ff.) noch bei einer Rückkehr in andere Landesteile (UA S. 18 f.). Das Berufungsgericht hat danach seiner Entscheidung die tatrichterliche Erkenntnis zugrunde gelegt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine regionale politische Verfolgung droht, wie es die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt. Soweit kann daher im Übrigen auch die behauptete Divergenz nicht vorliegen.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2001 - 5 A 1608/01.A - geltend macht, ist auch diese Rüge nicht schlüssig begründet. Weder wird von der Beschwerde ausgeführt, worauf sich die Bezugnahme im Einzelnen bezieht und inwiefern sie entscheidungserheblich gewesen sein soll, noch wird ausgeführt, was der Kläger bei Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs im Einzelnen vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.