Beschluss vom 12.08.2009 -
BVerwG 1 WB 79.08ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B1WB79.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2009 - 1 WB 79.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B1WB79.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 79.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. August 2009 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger des ...amts in P.

2 Unter dem 7. März 2008 erstellte der stellvertretende Amtschef und Leiter der Abteilung Ausbildung, Information, Fachstudien des ...amts eine planmäßige Beurteilung für den Antragsteller (Vorlagetermin 31. März 2008) nach den neugefassten „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv 20/6) vom 17. Januar 2007. Unter dem 17. März 2008 nahm der Amtschef des ...amts hierzu Stellung und erklärte sich mit der Beurteilung einverstanden.

3 Mit Schreiben vom 19. März 2008 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Beurteilung und wandte sich (unter anderem) gegen die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit dem Durchschnittswert „5,30“ sowie gegen seine Einordnung in die „80 %-Gruppe“ (im Sinne der Nr. 610 Buchst. a Satz 3 ZDv 20/6). Der Amtschef des Streitkräfteamts (mit Bescheid vom 9. Mai 2008) und der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (mit Bescheid vom 18. September 2008) wiesen die Beschwerde bzw. weitere Beschwerde zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

4 Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat der Senat in dem Verfahren BVerwG 1 WB 48.07 entschieden, dass für das durch die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 eingeführte Richtwertesystem keine hinreichende normative Grundlage bestehe; dienstliche Beurteilungen und Stellungnahmen nächsthöherer Vorgesetzter, die auf der Anwendung dieses Richtwertesystems beruhten, seien daher rechtswidrig.

5 Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Inspekteur der Streitkräftebasis die vorliegend angefochtene Beurteilung sowie die hierzu ergangenen Beschwerdebescheide aufgehoben und mit Schreiben vom 3. Juli 2009 einer etwaigen Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt. Unter dem 22. Juli 2009 hat der Antragsteller seinen Antrag für in der Hauptsache erledigt erklärt.

6 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Streitkräfteamts (Az.: B 32/08 und 45/08) und des Inspekteurs der Streitkräftebasis (Az.: 37/08 und 49/09) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A bis D) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

7 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

8 Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis hat mit Bescheid vom 3. Juli 2009 die angefochtene Beurteilung und die im Beschwerdeverfahren ergangenen Bescheide aufgehoben und den Antragsteller damit klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte, wovon auch der Aufhebungsbescheid vom 3. Juli 2009 ausgeht, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2009 (BVerwG 1 WB 48.07 ) in der Sache Erfolg gehabt.