Beschluss vom 12.08.2008 -
BVerwG 5 B 25.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B5B25.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2008 - 5 B 25.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B5B25.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.08

  • Bayerischer VGH München - 14.11.2007 - AZ: VGH 5 B 05.2958

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Des Weiteren hat die Rechtssache auch wegen der die Entscheidung selbständig tragenden zweiten Begründung, dass jedenfalls nicht beide Elternteile der Kläger einen Antrag gestellt haben, der nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken könnte, nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Zur Begründung wird zunächst auf den zu entsprechenden Rügen der Beteiligten in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 27.08 - Bezug genommen. Soweit die Beteiligte über das Vorbringen in dem Parallelverfahren hinaus die Verletzung der Aufklärungspflicht ausdrücklich auch darauf stützt, dass das Berufungsgericht den Vater der Kläger nicht formell als Zeugen vernommen, sondern nur informatorisch befragt hat, ist bereits nicht dargelegt, was dieser im Rahmen einer formellen Zeugenvernehmung im Hinblick auf das tatsächliche Prozedere der Wiedereinbürgerung anderes ausgesagt hätte. Dies wäre aber für eine ordnungsgemäß begründete Sachaufklärungsrüge erforderlich gewesen. Eine formelle Zeugenvernehmung des Vaters - die von der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt und deren Unterbleiben von ihr nicht gerügt worden ist - musste sich dem Berufungsgericht angesichts des hierauf bezogenen Vorbringens der seinerzeit durch ihre Eltern, um deren Handlungen es auch in der Sache geht, vertretenen, inzwischen volljährigen Kläger auch nicht aufdrängen. Die Kläger waren selbst bei der Antragstellung nicht anwesend. Sie konnten mithin ihre Informationen über den Wiedereinbürgerungsantrag nur von ihren Eltern haben und hatten - so das Berufungsgericht (vgl. UA S. 10) - eine auch auf ihre Wiedereinbürgerung gerichtete Willensbetätigung ihrer Eltern glaubhaft bestritten.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).