Beschluss vom 12.08.2003 -
BVerwG 8 B 113.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B8B113.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 - 8 B 113.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B8B113.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 113.03

  • VG Berlin - 29.11.2002 - AZ: VG 31 A 249.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b ur g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Mit Schreiben ihres Generalbevollmächtigten vom 7. April 2003 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde ... , Rechtsbeschwerde und alle in Frage kommenden Rechtsmittel" gegen den Beschluss des Senats vom 14. März 2003 eingelegt.
Da gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsmittel nicht gegeben sind, ist ein solches von Gesetzes wegen nicht statthaft.
Im Übrigen ist der Generalbevollmächtigte der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht postulationsfähig, worauf er bereits im Beschluss des Senats vom 14. März 2003 hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.