Beschluss vom 12.07.2016 -
BVerwG 8 B 19.15ECLI:DE:BVerwG:2016:120716B8B19.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 8 B 19.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:120716B8B19.15.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 19.15

  • VG Chemnitz - 27.05.2015 - AZ: VG 1 K 1058/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie richtet sich bei sachgemäßer Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Zulassung der Revision (nur) hinsichtlich des nach Teilrücknahme der Klage und Teileinstellung des Verfahrens in der Vorinstanz noch anhängigen Begehrens der Restitution des hälftigen Bruchteilseigentums am 85 959 m² großen Flurstück ... der Gemarkung H. an die Kläger.

2 Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung wirft sinngemäß die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage auf, ob ein redlicher Eigentumserwerb nach dem 8. Mai 1945 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bei Grundstücken voraussetzt, dass der gesamte Erwerbsvorgang nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden hat, oder ob es - jedenfalls bei Formunwirksamkeit eines vor diesem Tag abgeschlossenen Kaufvertrages - genügt, dass die Auflassung und die Grundbuchumschreibung nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen wurden.

3 Auf die prozessordnungsgemäße Darlegung und die Begründetheit der Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO kommt es danach nicht mehr an.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 15.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.