Beschluss vom 12.07.2010 -
BVerwG 8 B 100.09ECLI:DE:BVerwG:2010:120710B8B100.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 100.09

  • VG Chemnitz - 03.07.2009 - AZ: VG 1 K 15/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 579,46 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

3 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 -). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4 Soweit sie im Stile einer Berufungsbegründung die Anwendung der Vorschriften des § 7a VermG und des § 48 Abs. 4 VwVfG sowie des „Vertrauensschutzes des Bürgers in den Fortbestand eines Verwaltungsaktes“ im angegriffenen Urteil rügt, arbeitet sie keine (im angestrebten Revisionsverfahren) klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen heraus. Sie zeigt nicht auf, dass sich bei der Anwendung dieser und der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften des § 48 Abs. 1, 3 und 4 VwVfG sowie der §§ 7 und 18 VermG im konkreten Fall entscheidungserhebliche, in der bisherigen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung aber noch nicht geklärte Rechtsfragen stellten. Stattdessen beanstandet sie nur, das Verwaltungsgericht habe diese Vorschriften rechtsfehlerhaft ausgelegt, das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verkannt und daher fehlerhaft unter die genannten Vorschriften subsumiert. Subsumtionsfehler können jedoch nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

5 2. Soweit in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der „Anwendung des § 7a VermG“ eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 19.05 -, vom 23. Februar 2005 - BVerwG 8 C 18.03 -, vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - und vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - sowie hinsichtlich der „Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG“ eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts „vom 19.12.1984 in BVerwGE 70, 356ff, 362f“ und vom „20.09.2001, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103“ gerügt wird, wird ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oder des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.