Beschluss vom 12.07.2006 -
BVerwG 2 WD 8.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B2WD8.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006 - 2 WD 8.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B2WD8.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 8.06

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 28.03.2006 - AZ: N 7 VL 10/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
als Vorsitzender,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 12. Juli 2006 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 28. März 2006 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens unter Verlängerung des Unterhaltsbeitrags auf insgesamt neun Monate aus dem Dienstverhältnis entfernt.

2 Die gegen dieses Urteil am 2. Mai 2006 eingelegte Berufung des früheren Soldaten haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006, eingegangen per Fax am 7. Juli 2006, zurückgenommen.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.