Beschluss vom 12.07.2002 -
BVerwG 6 PB 5.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120702B6PB5.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2002 - 6 PB 5.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120702B6PB5.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 5.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.03.2002 - AZ: OVG 5 L 3/01

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsurteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 – (BVerwGE 62, 364, 369) ab.
Diesem Urteil entnimmt die Beschwerdebegründung sinngemäß den Rechtssatz, dass in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht vom öffentlichen Arbeitgeber erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angerufen wird, zulässigerweise nicht mehr der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG, sondern nur noch der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gestellt werden kann (vgl. dazu ferner Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223, 226; Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 25). Diesen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (Beschlussabdruck S. 6 f.). Zwar steht fest, dass der Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG am 3. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht erst eingegangen ist, nachdem die Beteiligte zu 1 am selben Tage die Gesellenprüfung bestanden hatte. Doch hat das Oberverwaltungsgericht unter Heranziehung der Fristenregel in § 188 Abs. 1 BGB angenommen, dass das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 BBiG erst mit Ablauf des 3. Juli 2000 eintrat. Folgerichtig konnte das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG erst mit Beginn des 4. Juli 2000 begründet werden, so dass ein im Laufe des 3. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangener Antrag auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis werde nicht begründet, noch als zulässig anzusehen war. Ob die vom Oberverwaltungsgericht angenommene rechtliche Fiktion zutrifft, berührt den oben genannten in der Senatsrechtsprechung anerkannten Rechtssatz nicht, so dass sich das Oberverwaltungsgericht zu diesem Rechtssatz nicht in Widerspruch gesetzt hat. Wird aber über einen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht bereits vor Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich nach gefestigter Senatsrechtsprechung in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O.; Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O.; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12).
Bardenhewer Gerhardt Büge