Beschluss vom 12.06.2014 -
BVerwG 4 B 42.13ECLI:DE:BVerwG:2014:120614B4B42.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2014 - 4 B 42.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:120614B4B42.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 42.13

  • VG Düsseldorf - 17.11.2011 - AZ: VG 4 K 1788/11
  • OVG Münster - 29.05.2013 - AZ: OVG 10 A 2974/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Mai 2013 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 106 875 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klarstellung der Kriterien beitragen, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhabengrundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angehört, maßstabsbildend ist (hier: großflächige Gewächshäuser, die sich im rückwärtigen Bereich an eine gewachsene, zusammenhängende Straßenrandbebauung mit Wohn- und Betriebsgebäuden anschließen).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 5.14 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.