Beschluss vom 12.06.2004 -
BVerwG 8 B 8.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120604B8B8.04.0

Leitsätze:

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist gemäß § 29 Abs. 3 VermG in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben anderen Schädigungstatbeständen auch der Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht wird; in anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (wie Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 C 9.03 - ZOV 2004, 86).

Die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist unabhängig davon zu entscheiden, ob der Restitutionsanspruch, soweit er auf eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG gestützt wird, begründet ist oder sogar offensichtlich unbegründet erscheint.

Geltend gemacht werden derartige Ansprüche jedenfalls dann, wenn der Antragsteller/Kläger zur Begründung seines Restitutionsbegehrens einen Sachverhalt vorträgt, der sich in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ereignet und der zur Schädigung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geführt haben soll.

  • Rechtsquellen
    VermG § 29 Abs. 3, § 41 Abs. 4
    EntschRÄndG Art. 3 Nr. 6

  • VG Weimar - 21.10.2003 - AZ: VG 8 K 3356/00.We

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2004 - 8 B 8.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120604B8B8.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 8.04

  • VG Weimar - 21.10.2003 - AZ: VG 8 K 3356/00.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

I


Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen bzw. die Rückübertragung zweier mit Erholungsheimen bebauter Grundstücke anzuordnen.
Der Kläger wurde 1911 in Form eines rechtsfähigen Vereins gegründet und hat seitdem verschiedentlich seinen Namen geändert. 1933 wurde er auf Grund von Beschlüssen des Präsidiums und der Mitgliederversammlung in die "Deutsche Arbeitsfront" eingegliedert. Nach 1945 bestand der Kläger in den westlichen Besatzungszonen und später in der Bundesrepublik Deutschland unverändert fort. Er wurde zu keinem Zeitpunkt liquidiert oder sonst aufgelöst.
In den Jahren 1921 bzw. 1924 erwarb der Kläger die hier streitigen Grundstücke. Auf den Antrag der Landesversicherungsanstalt Thüringen vom August 1948, die streitgegenständlichen Vermögenswerte als NS-Vermögen nachzuerfassen, teilte die zuständige Landeskommission Weimar mit, dass die Vermögenswerte nicht gesondert erfasst worden seien, da sie zum "Wartburgheim" gehörten, das durch SMAD-Befehl Nr. 126 konfisziert worden sei. In einer bei den Behördenakten befindlichen Liste "NSDAP-Vermögen" für den Kreis Gotha-Land sind unter Ziffer 40 die streitgegenständlichen Vermögenswerte unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum Wartburgheim aufgeführt.
Nachdem am 7. Februar 1948 zunächst der Kläger antragsgemäß unter seinem ursprünglichen Namen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, wurde am 15. Februar 1949 auf Antrag des Innenministeriums im Grundbuch "Eigentum des Volkes" eingetragen. Rechtsträger der Grundstücke wurde zunächst die Sozialversicherungsanstalt Thüringen, später das Land Thüringen.
Den Antrag des Klägers auf Rückübertragung der Vermögenswerte lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen gewesen. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG sei nicht gegeben, weil der Kläger selbst durch die Nationalsozialisten nicht verfolgt worden sei und auch während dieser Zeit keinen Eigentumsverlust erlitten habe. Im Übrigen sei die Restitution nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, weil es sich um eine SMAD-Enteignung gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II


1. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist in diesem Verfahren ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, an die Stelle des Freistaates Thüringen als Beklagte getreten. Denn nach Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist § 29 VermG um einen Absatz 3 ergänzt worden, demzufolge das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet, auf die das Vermögensgesetz nach dessen § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Zwar trifft § 29 Abs. 3 VermG damit keine eindeutige Regelung über die Zuständigkeit in Verfahren, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch Ansprüche wegen DDR-Unrechts geltend gemacht werden, z.B. - wie hier - wegen mehrerer Schädigungstatbestände oder von später geschädigten konkurrierenden Antragstellern. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 C 9.03 - (ZOV 2004, 86; zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 29 VermG vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt die Gesetzesauslegung aber, dass auch für diese Verfahren das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen umfassend zuständig sein soll. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil des Senats Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der (neuen) Beklagten ist die Frage der Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und damit auch die Frage eines von Gesetzes wegen eingetretenen Parteiwechsels unabhängig davon zu entscheiden, ob der Restitutionsanspruch, soweit er auf eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG gestützt wird, begründet ist oder sogar - wie die Beklagte hier geltend macht - offensichtlich unbegründet erscheint. Wie insbesondere die Formulierung des § 41 Abs. 4 VermG in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes deutlich macht, ist die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen dann gegeben, wenn vermögensrechtliche Ansprüche, auf die das Vermögensgesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist, "geltend gemacht werden". Geltend gemacht werden derartige Ansprüche jedenfalls dann, wenn der Antragsteller/Kläger - wie hier - zur Begründung seines Restitutionsbegehrens einen Sachverhalt vorträgt, der sich in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ereignet und der zur Schädigung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geführt haben soll.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Weder die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen vor.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen entspricht; denn jedenfalls liegt eine Divergenz im dargelegten Sinne zu den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.
aa) Dem zunächst von der Beschwerde angeführten Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 20) liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Enteignung des Vermögenswertes erst nach Gründung der DDR, nämlich im Jahre 1951, erfolgte, während alle vorherigen Maßnahmen während der Besatzungszeit keine in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gebrachte Verdrängung des Eigentümers aus seinem Eigentum herbeigeführt hatten. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Enteignungsvorgang mit der Umschreibung im Grundbuch in "Eigentum des Volkes" im Februar 1949, und damit vor Gründung der DDR, abgeschlossen und für den Eigentümer sichtbar gemacht worden war, was auch dadurch deutlich geworden sei, dass der Kläger im März 1949 versucht habe, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen zu lassen.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist daher nicht gegeben.
bb) Das gilt auch hinsichtlich des weiter von der Beschwerde angeführten Urteils vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG ebenso wie die Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraussetzt, dass der aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat und dass über den Eintritt eines solchen Vermögensverlustes vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden ist. Einen davon abweichenden Rechtssatz enthält das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, wenn es ausführt, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitraum durchgängig als eingetragener Verein existent und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen und ein Zugriff auf den Vermögenswert sei erkennbar nicht erfolgt. Da die Beschwerde selbst vorträgt, dass der Kläger trotz der Unterstellung unter die "Deutsche Arbeitsfront" die Grundstücke im Rahmen seiner Vereinszwecke nutzen und die Erträgnisse daraus ziehen konnte, ist eine "kalte Enteignung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzunehmen (vgl. dazu das ebenfalls den Kläger betreffende Urteil vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 - a.a.O. S. 71). Auf die vom Kläger behauptete Beschränkung hinsichtlich der Verfügungsmacht (Verkauf nur mit Zustimmung der "Deutschen Arbeitsfront") kam es unter diesen Umständen nicht an, so dass die insoweit von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) schon deswegen unbegründet ist.
b) Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen können nicht zur Zulassung der Beschwerde führen.
aa) Insbesondere liegt der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vor. Es gehört zu den dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgaben, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden. Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (vgl. zu alledem Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 f. m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Davon kann hier keine Rede sein. Die angeblichen Widersprüche in der Argumentation des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung beider mit Vermögensrecht befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - a.a.O. S. 17 und vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15 S. 38 <40 f.>) erkennbar davon ausgegangen, dass über den Eintritt eines Vermögensverlustes nach faktischen Kriterien zu entscheiden ist und dass es dabei auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Enteignung oder die fehlerhafte oder exzessive Anwendung besatzungsrechtlicher Befehle nicht ankommt. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht auf Grund der Gesamtumstände des Falles bejaht. Wenn es - im Übrigen nur im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Hauptantrages auf Grundbuchberichtigung - ausgeführt hat, bereits der Aufnahme in die Liste "NSDAP-Vermögen" sei hier eine enteignende Wirkung zugekommen, wird jedenfalls durch die folgenden Sätze deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Enteignungsvorgang als durch die Umschreibung im Grundbuch im Februar 1949 abgeschlossen und für den Eigentümer sichtbar gemacht angesehen hat und dass diese Umschreibung ausweislich der Grundbuchauszüge auf eine Enteignung nach den SMAD-Befehlen Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 und Nr. 44 vom 18. März 1948 gestützt worden ist. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin jedenfalls nicht.
bb) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt, wird schon nicht dargetan, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts von der Beschwerde vermisst werden (vgl. im Übrigen zu den Anforderungen an eine erfolgreiche Aufklärungsrüge, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - a.a.O. S. 628).
cc) Mit der weiteren Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verkennt die Beschwerde, dass es auf die Ausführungen des Klägers zu § 1 Abs. 3 VermG für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht ankam, weil nach Ansicht des Gerichts die Restitution wegen der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unabhängig davon ausgeschlossen war, ob einer der Schädigungstatbestände des § 1 Absätze 1 bis 3 VermG vorlag. Darauf musste das Verwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger in den Entscheidungsgründen nicht gesondert hinweisen, ohne dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verstoßen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG. Der Senat hat trotz des Schriftsatzes der Beigeladenen keine Veranlassung gesehen, bei der Streitwertfestsetzung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, weil die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auf den Angaben des Klägers beruhte und dieser sich auch nicht nachträglich die Ausführungen der Beigeladenen zu Eigen gemacht hat, obwohl allein er von der Festsetzung des höheren Streitwertes betroffen ist.