Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 5 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B5B29.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 29.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.02.2004 - AZ: OVG 16 A 390/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht.
Der Senat macht weiterhin auf Folgendes aufmerksam: Ein Anspruch auf einen Rechtsanwalt kann nur nach den Tatbestandsmerkmalen des § 114 ZPO bestehen,
d.h. das jeweilige Instanzengericht hat nach Stellung eines PKH-Antrages die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung im konkreten Rechtsstreit zu beurteilen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht ist daher für die Beurteilung der bereits genannten Kriterien unerheblich.
Da die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2004 unanfechtbar ist, könnte auch ein Rechtsanwalt kein Rechtsmittel mit Erfolgsaussicht einlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.