Beschluss vom 12.05.2004 -
BVerwG 2 B 45.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B2B45.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 - 2 B 45.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B2B45.04.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 45.04
- OVG Berlin-Brandenburg - 26.03.2004 - AZ: OVG 4 N 21.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.