Beschluss vom 12.04.2011 -
BVerwG 6 C 10.10ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B6C10.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 6 C 10.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B6C10.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 10.10
- VGH Baden-Württemberg - 02.07.2009 - AZ: VGH 2 S 507/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
beschlossen:
- I. Der Senat schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
- 1. Der Kläger nimmt seine Revision zurück.
- 2. Der Beklagte gewährt ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
- 3. Der Beklagte schlägt sämtliche auf dem Rundfunkteilnehmerkonto des Klägers angefallenen (Nr. 433 328 888) derzeit bestehenden Rückstände nieder.
- 4. Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung seiner angefallenen Kosten.
- II. Der Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum15. April 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht angenommen haben.
Gründe
1 Der Senat greift den Vergleichsvorschlag des Beklagten auf, den er für sachgerecht hält. Die im Vergleich erklärte Rücknahme der Revision führt zwar dazu, dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat und es für die Vorinstanzen bei den dort zu seinen Lasten ergangenen Kostenentscheidungen bleibt. Dies ist aber als Ausgleich dafür angemessen, dass der Beklagte trotz offener Rechtslage in der Sache das Begehren des Klägers erfüllt. Die Kostentragung ist dem Kläger zumutbar. Weil der Beklagte auf die Geltendmachung seiner außergerichtlichen Kosten verzichtet hat, hat der Kläger seine eigenen außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten zu tragen. Da ihm sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren und die Revisionsinstanz jeweils Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt worden ist, fallen ihm diese Kosten aber tatsächlich nicht zur Last, zumal sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof angenommen haben, dass das Verfahren unter § 188 Satz 2 VwGO fällt und deshalb gerichtskostenfrei ist. Die vom Kläger vorgeschlagene Regelung, eine Aufhebung der Kosten gegeneinander, wäre im Ergebnis für ihn nicht günstiger.
2 Der Senat weist darauf hin, dass mit Wirksamwerden des Vergleichs auch die darin erklärte Rücknahme der Revision wirksam wird und es einer gesonderten Rücknahmeerklärung nicht bedarf.