Beschluss vom 12.04.2011 -
BVerwG 4 B 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B4B5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120411B4B5.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 5.11

  • Bayerischer VGH München - 16.11.2010 - AZ: VGH 1 B 10.1068

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger wendet gegen die Vollstreckung ein, ihr stehe sein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Sternwarte entgegen. Die hierauf bezogene Verpflichtungsklage des Klägers ist mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 4 B 6.11 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2010 im Verfahren 1 B 10.1069 zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf sein Vorbringen in der Parallelsache verweist, besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.