Beschluss vom 12.04.2010 -
BVerwG 3 B 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:120410B3B5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2010 - 3 B 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120410B3B5.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 5.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.09.2009 - AZ: OVG 17 A 2492/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Auf Antrag der Parteien wird gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Beschwerdeverfahrens angeordnet.
  2. Kley Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Buchheister

Beschluss vom 01.11.2010 -
BVerwG 3 B 85.10ECLI:DE:BVerwG:2010:011110B3B85.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2010 - 3 B 85.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:011110B3B85.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 85.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.09.2009 - AZ: OVG 17 A 2492/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2003 - VG 14 K 6069/99 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2009 - OVG 17 A 2492/03 - sind
  3. wirkungslos.
  4. Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 339,23 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.