Beschluss vom 12.04.2007 -
BVerwG 7 C 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7C1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2007 - 7 C 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7C1.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 1.07

  • VGH Baden-Württemberg - 31.03.2006 - AZ: VGH 1 S 2115/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2006 mit Schriftsatz vom 3. April 2007 zurückgenommen. Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2006 mit Schreiben 30. März 2007 ebenfalls zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.