Beschluss vom 12.04.2002 -
BVerwG 1 B 99.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B1B99.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 - 1 B 99.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B1B99.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 99.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.12.2001 - AZ: OVG 13 A 4338/94.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 11. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.