Beschluss vom 12.03.2008 -
BVerwG 10 B 94.07ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B10B94.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 10 B 94.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B10B94.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 94.07

  • Bayerischer VGH München - 25.01.2007 - AZ: VGH 9 B 05.30531

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat keinen Erfolg. Die behaupteten Verfahrensmängel sind überwiegend schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan; im Übrigen liegen sie nicht vor.

2 Der 1965 in (Stamm-)Aserbaidschan geborene Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts armenischer Volkszugehöriger, der aufgrund der damals herrschenden mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der armenischen Volksgruppe im Jahre 1990 zum Verlassen seines Geburtsorts genötigt war und sich anschließend bis zu seiner Ausreise 1999 in dem völkerrechtlich noch zur Republik Aserbaidschan gehörenden Gebiet von Berg-Karabach aufgehalten hat. Das Berufungsgericht hat in der Ausbürgerung bzw. der Vorenthaltung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und dem daraus folgenden Verbot der Wiedereinreise nach Stamm-Aserbaidschan eine fortdauernde, an die Volkszugehörigkeit des Klägers anknüpfende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG gesehen und mangels einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bejaht. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Ausbürgerung bzw. den Eintritt der Staatenlosigkeit des Klägers sowie das Wiedereinreiseverbot als asylerheblich eingestuft hat, und rügt, dass es zu diesem Ergebnis in verfahrensfehlerhafter Weise gelangt sei.

3 1. Die Beschwerde bemängelt zunächst (Beschwerdebegründung S. 3 oben), das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob aus asylunerheblichen Gründen staatenlos gewordene Personen, die ehemals auf dem Gebiet Aserbaidschans gelebt hätten und für die sich dieser Staat als Land des gewöhnlichen Aufenthalts dargestellt habe, in unterschiedlicher Weise - etwa in Abhängigkeit zu ihren materiellen oder persönlichen Verhältnissen, insbesondere ihrer Ethnie - die Möglichkeit einer Wiedereinreise hätten. Derlei sei auch nicht anderweitig nahe liegend. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Staatenpraxis, Staatenlosen, die freiwillig das Land verlassen hätten, grundsätzlich und unabhängig von persönlichen Aspekten eine Einreise dauerhaft zu verweigern. Dem komme auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig keine asylerhebliche Bedeutung zu. Mit seiner gegenteiligen Annahme verstoße das Berufungsgericht gegen das Gebot der nachvollziehbar erarbeiteten und offen gelegten Prognose. Außerdem fehle dem Berufungsurteil die nötige Begründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, zumindest sei die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt.

4 Mit diesem Vorbringen ist ein - wie auch immer gearteter - Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Denn die Beschwerde legt schon nicht dar, dass es aus der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts auf die vermissten Feststellungen zur Wiedereinreisemöglichkeit für aus asylunerheblichen Gründen staatenlos gewordene Personen überhaupt ankam. Sie trägt selbst vor, dass das Berufungsgericht „die als politische Verfolgung zu wertende Situation allein auf die als asylerheblich einzustufende Ausbürgerung bzw. den als asylerheblich einzustufenden Eintritt der Staatenlosigkeit“ zurückgeführt habe. Das praktizierte Wiedereinreiseverbot hat es als zwangsläufige Folge und Fortsetzung der in Anknüpfung an die armenische Volkszugehörigkeit und damit aus asylerheblichen Gründen herbeigeführten Staatenlosigkeit des Klägers angesehen und deshalb ebenfalls als asylrelevant bewertet. Ob auch Staatenlosen anderer als armenischer Volkszugehörigkeit die Rückkehr verweigert wird oder nicht, war daher aus Sicht des Berufungsgerichts auch als Indiztatsache unerheblich. Feststellungen zu aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen Umständen brauchte das Berufungsgericht aber unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu treffen. Schon aus diesem Grunde lässt sich aus diesem Vorbringen der Beschwerde ein Begründungsmangel oder ein sonstiger Verfahrensfehler nicht herleiten. Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass darüber hinaus die Voraussetzungen für den groben Formmangel einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO auch nicht ansatzweise aufgezeigt sind und der behauptete Verstoß gegen das Gebot der nachvollziehbar erarbeiteten und offen gelegten Prognose für sich genommen noch nicht geeignet ist, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begründen.

5 2. Soweit die Beschwerde sich mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, dass der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bzw. die Herbeiführung der Staatenlosigkeit des Klägers auf asylerheblichen Gründen beruhe, führt dies ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr. 3 VwGO.

6 Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsgericht habe keine tragfähige Feststellung dazu getroffen, dass der Kläger überhaupt nach Selbstständigkeit Aserbaidschans durch das Gesetz über die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von 1990 die (ursprüngliche) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben habe. Es halte vielmehr selbst wegen des Auseinanderfallens von amtlich registriertem Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt einen Nichterwerb der Staatsangehörigkeit für denkbar und prüfe auch nicht, ob ein damaliger Nichterwerb auf asylerhebliche Gründe zurückzuführen gewesen wäre. Habe aber der Kläger nicht die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans erworben, könne er durch die Neuregelung im Gesetz von 1998 auch nicht ausgebürgert worden sein. Auch der Nichterwerb einer solchen Staatsangehörigkeit stelle sich für damals Staatenlose grundlegend anders dar als für bisherige Staatsangehörige. Damit habe sich das Berufungsgericht nicht befasst (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Ebenso wenig habe es sich mit dem Vortrag des Beteiligten auseinandergesetzt, dass selbst derjenige, der nach dem Gesetz von 1990 die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans erworben habe, diese nach Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes wieder verloren habe, wenn er sich gegenüber aserbaidschanischen Stellen mindestens fünf Jahre nicht mehr gemeldet habe; einem so eingetretenen Verlust komme nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig bei einem ständigen Aufenthalt im Ausland keine Asylrelevanz zu. Dies müsse auch für einen Aufenthalt im faktisch autonomen Berg-Karabach gelten. Ohne tragfähige Feststellung, dass durch das Staatangehörigkeitsgesetz 1998 überhaupt noch eine Ausbürgerung habe erfolgen können oder dass ein Nichterwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit zuvor als politische Ausgrenzung einzustufen gewesen sei, könne aber nicht auf eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG geschlossen werden. Auch insoweit sei mangels nachvollziehbarer Begründung vom Fehlen der Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, zumindest aber von einer Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszugehen (Beschwerdebegründung S. 4 ff.). In der Nichtberücksichtigung des Vorbringens zum Verlusttatbestand nach Art. 20 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO), weil das Berufungsgericht auf das entsprechende wesentliche schriftsätzliche Vorbringen des Beteiligten, das weder offenkundig unerheblich noch unsubstantiiert gewesen sei, nicht eingegangen sei (Beschwerdebegründung S. 6 f.).

7 Auch bei diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar, dass es nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts darauf ankam, ob der Kläger die (neue) Staatsangehörigkeit Aserbaidschans im Jahre 1990 aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes zunächst überhaupt erworben hat oder ob er sie zwar erworben, aber aufgrund der Regelung in Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes alsbald wieder verloren hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist bei verständiger Würdigung den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass es diese Frage nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Denn es hat bei armenischen Volkszugehörigen, die sich - wie der Kläger - als Angehörige der früheren Sowjetrepublik Aserbaidschan ununterbrochen auf dem Territorium des selbständig gewordenen Staates Aserbaidschan aufgehalten haben, einen asylerheblichen Eingriff durch die Handhabung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 - sei es durch Ausbürgerung, sei es (bei vorherigem Eintritt der Staatenlosigkeit) durch Nichterwerb der neuen Staatsangehörigkeit - bejaht (vgl. UA S. 8). Wenn es an anderer Stelle bei seinen Ausführungen zum Teil nur noch die Ausbürgerung erwähnt hat (vgl. UA S. 12 f.), ist damit sinngemäß ersichtlich auch die Vorenthaltung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bei zuvor durch die eigene Rechtspraxis herbeigeführter Staatenlosigkeit gemeint. Nur dieses Verständnis der Urteilsgründe ist auch mit dem Umstand vereinbar, dass das Berufungsgericht die Frage des genauen Zeitpunkts des Eintritts der Staatenlosigkeit ausdrücklich offen gelassen hat (UA S. 8). Ob und zu welchem genauen Zeitpunkt vor 1998 der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren hat und staatenlos geworden ist, war danach für das Berufungsgericht unerheblich, weil es aufgrund seiner Würdigung der Gesamtumstände auch in der Vorenthaltung des Staatsangehörigkeitserwerbs in Anwendung des Gesetzes von 1998 einen der Ausbürgerung gleichkommenden asylerheblichen Eingriff gesehen hat. Auf das aus seiner Sicht nicht entscheidungserhebliche Vorbringen brauchte das Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich einzugehen, so dass insoweit weder ein rügefähiger Begründungsmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten aufgezeigt ist.

8 3. Schließlich führen auch die Angriffe der Beschwerde gegen „die Wertung einer infolge der Handhabung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 als asylerheblich einzustufenden Wiedereinreiseverweigerung“ (Beschwerdebegründung S. 7) nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

9 Die Beschwerde bemängelt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht auf die mit Schriftsatz des Beteiligten vom 12. Januar 2007 ausdrücklich in Bezug genommene gegenteilige Würdigung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig in seinen Urteilen vom 6. Juli 2006 - 1 LB 94 und 95/02 - nicht ausreichend eingegangen sei. Dasselbe gelte für die Ausführungen zum Entzug der Staatsangehörigkeit durch das Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2006 - 3 L 176 H/01). Damit habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der nachvollziehbar erarbeiteten und offen gelegten Prognose im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Obwohl die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sei, stelle dies hier einen Verfahrensmangel dar, weil darin zugleich eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung des zentralen Vorbringens des Beteiligten liege.

10 Die Verfahrensrüge, die der Sache nach auf eine Verletzung der Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung wesentlichen erheblichen Beteiligtenvorbringens, also auf einen Gehörsverstoß, sowie auf eine Verletzung der formellen Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zielt, greift nicht durch. Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist die Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen macht, es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt, das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz 402. 25 § 1 AsylVfG Nr. 324). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier indes nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt der - wenn auch knappe - Verweis auf die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (UA S. 13) in Verbindung mit der Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel und der Begründung der Auffassung des Berufungsgerichts (UA S. 8 und 13) nicht den Schluss zu, das Berufungsgericht habe das entsprechende Vorbringen des Beteiligten aus den Augen verloren oder nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Dagegen spricht auch die ausdrückliche Erörterung und Würdigung der wesentlichen Erkenntnisquellen, etwa der auch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig ausgewerteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005. Damit ist es sowohl dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch der formellen Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend nachgekommen. Im Übrigen hat der beschließende Senat inzwischen auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die fraglichen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Schleswig wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 10 B 76 und 77.07 - juris). Dabei hat er beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht seine Ansicht, bei Handhabung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 könne nicht von einer asylerheblichen Benachteiligung armenischer Volkszugehöriger ausgegangen werden, nicht nachvollziehbar begründet habe.

11 Soweit die Beschwerde auch eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald in seinem Urteil vom 29. März 2006 - 3 L 176.01 - vermisst, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, welche Konsequenzen sich im Einzelnen aus der Bewertung des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 in diesem Urteil für den vorliegenden Fall hätten ergeben sollen.

12 Die übrigen Angriffe der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Bewertung der Erkenntnislage durch das Berufungsgericht betreffen die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne dass damit ein Verfahrensmangel aufgezeigt wird.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.